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Gesetzlammlung
für das
ürstentum Reuß Aelterer Linie.
W 4.
(Ausgegeben am 7. Mai 1904.)
15. Regierungs-Verordnung
vom 3. Mai 1904,
die Regelung einiger auf fließende Gewässer bezüglicher Verhältnisse
betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er-
teilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
hiermit Folgendes verordnet:
81.
Es ist verboten:
a. Erde, Sand, Steinc, Schult, Schlamm, Asche, Ruß, Kehricht, Unrat und
andere Gegenstände in ein fließendes Gewässer zu bringen,
b. derartige Stosfe zur Auffüllung, Aufschüttung oder Wiederherstellung
von Ufern fließender Gewässer zu verwenden, sofern nicht für genügende
Uferbefestigung gesorgt ist.
82.
Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
§* 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Greiz, den 3. Mai 1004.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.