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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
W 5.
(Ausgegeben am 26. Mai 1904.)
16. Regierungs-Verordnung
vom 24. Mai 1904
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Ntegenten wird
aus Anlaß des am 17. Juni d. Is. in der Nähe von Homburg v. d. H. geplanten
internationalen Kraftwagen-Wettfahrens um den Gordon-Bennett-
Preis, und zwar für die Monate Juni und Juli d. Is., folgendes be-
stimmt:
W 1.
Jedes der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeug, dessen Eigen-
tümer nicht an einem Orte des Fürstentums seinen Wohnsih hat, muß mit einem
polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches aus den (lateinischen) Buchstaben
G. B. und einer Erkennungsnummer besteht.
82.
Das Kennzeichen (§ 1) ist auf weißem Grunde in schwarzer 12 em hoher
und im Grundstrich 2 cm starker Schrift an der Rückseite des Fahrzeugs nach
außen hin an leicht sichtbarer Stelle in kreisrunder Form entweder auf der Wandung
des Fahrzeuges selbst oder auf einer mit diesem durch Schrauben mit versenkten
Köpfen verbundenen Tafel mit möglichst glatter Oberfläche anzubringen.
Die Buchstaben müssen über der Erkennungsnummer stehen. Der Abstand
zwischen den Buchstaben, zwischen diesen und der Erkennungsnummer sowie zwischen
den einzelnen Ziffern der Erkennungsnummer muß 2 em betragen.
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