Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Aelterer Linie. 
W 5. 
(Ausgegeben am 26. Mai 1904.) 
  
16. Regierungs-Verordnung 
vom 24. Mai 1904 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Ntegenten wird 
aus Anlaß des am 17. Juni d. Is. in der Nähe von Homburg v. d. H. geplanten 
internationalen Kraftwagen-Wettfahrens um den Gordon-Bennett- 
Preis, und zwar für die Monate Juni und Juli d. Is., folgendes be- 
stimmt: 
W 1. 
Jedes der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeug, dessen Eigen- 
tümer nicht an einem Orte des Fürstentums seinen Wohnsih hat, muß mit einem 
polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches aus den (lateinischen) Buchstaben 
G. B. und einer Erkennungsnummer besteht. 
82. 
Das Kennzeichen (§ 1) ist auf weißem Grunde in schwarzer 12 em hoher 
und im Grundstrich 2 cm starker Schrift an der Rückseite des Fahrzeugs nach 
außen hin an leicht sichtbarer Stelle in kreisrunder Form entweder auf der Wandung 
des Fahrzeuges selbst oder auf einer mit diesem durch Schrauben mit versenkten 
Köpfen verbundenen Tafel mit möglichst glatter Oberfläche anzubringen. 
Die Buchstaben müssen über der Erkennungsnummer stehen. Der Abstand 
zwischen den Buchstaben, zwischen diesen und der Erkennungsnummer sowie zwischen 
den einzelnen Ziffern der Erkennungsnummer muß 2 em betragen. 
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