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Auf Grund der Artikel 48 und 52 der Reichsverfassung wird nachstehende
Telegraphenordnung erlassen.
81.
r I Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen
h steht jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und
Anstalten zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder für gewisse Gaktungen von
Telegrammen zu schließen.
II Privattelegrumme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück-
sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird,
werden zurückgewicsen. Die ECntscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht
dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen
Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Telegraphenbehörde
und in lehter Instanz der obersten Telegraphenbehörde zu; gegen die Cutscheidung
der obersten Telegraphenbehörde findet eine Berufung nicht statl. Bei Staatslelcgrammen
steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeil des Inhalts nicht zu.
8 2.
ients Veo I1 Die Telegramme werden in folgende Gattungen eingeleilt:
1. Slaatstelegrammc,
2. Telegraphen-= Diensttelegramme,
3 à Lsse. Privattelegramme.
Vei der Beförderung genießen die Slaatstelegramm, dic als solche bezeichnet
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Tele-
grammen, die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privaltelegrammen und die
dringenden Privattelgramme vor den gewöhnlichen Privatlelegrammen den Vorrang.
II Nach der Abfassung des Texles sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Talegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
verabredete und chiffrierte Sprache.
Ein Telegramm kann ausschließlich in offener, verabredeter oder chiffrierter
Sprache abgefaßt sein, oder diese Sprachen können nebeneinander gebraucht werden;
in dem zuletzt bezeichneten Falle heißt das Telegramm ein gemischtes.
III Unter „Telegrammen in offencr Sprache“ werden solche Tele-
gramme verstanden, deren Text in einer oder mehreren der für den telegraphischen
Verkehr zugelass enen Sprachen derart abgefaßt ist, daß er einen verständlichen
Sinn gibt. Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch,
wenn sie Handelszeichen, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder Handelskorres-