Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

IR. für „telegraphenlagernd“, 
6P für „postlagernd“, 
GObR für wotlagerwo, bingeichrieen= 
TMX für „X MAdressen"“ 
V Jede Adresse muß, um moasssig zu sein, mindestens zwei Wörter ent- 
halten, wovon das erste den Empfänger bezeichnet, das zweite den Namen der Be- 
stimmungs-Telegraphenanstalt angibt. Dieser muß im deutschen Verkehr so ge- 
schrieben sein wie im „Verzeichnis der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich“, 
im außerdeutschen Verkehr wie im „Verzeichnis der für den internationalen Verkehr 
geöffneten Telegraphenanstalten“. Im Auslandsverkehr ist der Name des Be- 
stimmungslandes oder des Bezirks unbedingt ersorderlich, sofern der Name der Be- 
stimmungsanstalt noch nicht in dem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht ist. 
Die Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zustellung 
des Telegramms an den Empfänger zu sichern. Diese Angaben sind in der Sprache 
des Bestimmungslandes oder in französischer Sprache zu schreiben; die Namen 
und Vornamen werden jedoch so zugelassen, wie sic der Absender niedergeschrieben 
hat. Die Adresse muß ferner so beschaffen sein, daß die Zustellung an den Em- 
pfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen ersolgen kann. Sie muß für die 
großen Städie die Straße und die Hausnummer oder, in Ermangelung dessen, 
Näheres über die Verufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende An- 
gaben enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswert, daß dem Namen 
des Enwsängers eine ergänzende Bezeichnung beigesügt wird, die geeignet ist, im 
Falle einer Emstellung des Eigennamens der Bestimmungoanstalt für die 
mittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Der Name der Bestimmungs- 
Telegraphenanstalt ist hinter die Angaben der Adresse zu setzen, die zur Bezeichnung 
des Empfängers, seiner Wohnung usw dienen. 
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen 
aufhält, so muß vor dem Namen usw. der leyzteren Person „bei“, „durch Ver- 
mittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen. 
Telegramme, deren Adresse den vorstehend im Abs. 1 vorgesehenen An- 
sorderungen nicht entspricht, werden zurückgewiesen; falls die Adresse sonst den An- 
sorderungen nicht genügt und der Absender auf der Veförderung besteht, erfolgt die 
Annahme nur auf Gefahr des Absenders. Dieser kann eine nachträgliche Vervoll- 
ständigung des Fehlenden zur- Feoen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Tele- 
hramms beanspruchen (vgl. § 22.) 
4 VI Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ 
ist zulässig. 
VII Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vor- 
her vom Empfänger mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden 
ist. Wer eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt
	        
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