Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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nicht bestellbaren Telegramme werden den Empfängern ohne besonderes Verlangen 
durch Boten k. in der Wohnung 2c. zugestellt. In solchen Fällen wird, wenn der 
Empfänger sich diese anderweitige Zustellung der Telegramme nicht bereits durch 
Entrichtung der Jahresgebühr gesichert hat, ebenfalls die Einzelgebühr von 30 Pf. 
für das Telegramm oder die Bestellung erhoben. 
Ebenso haben Fernsprechteilnehmer neben den sonstigen Gebühren die Jahres- 
gebühr von 30 Mk. oder die Einzelgebühr von ½0 Pf. zu entrichten, wenn auf 
ihren Antrag von der die Regel bildenden Art der Telegrammzustellung — durch 
Volen oder durch den Fernsprecher — zu gewissen Zeiten oder in einzelnen Fällen 
abgewichen werden soll, ohne daß die Telegrammadressen über die abweichende Zu- 
stellung Angaben enthalten. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Tele- 
gramme durch Bolen abgetragen werden müssen, weil die Teilnehmerstelle geschlossen 
oder k n„ Schuld des Teilnehmers nicht zu errufen ist. 
X Telegramme ohne Text werden zugelassen. Ein ausschließlich aus einem 
oder mehreren Interpunktionszeichen gebildeter Textl ist unzulässig. 
Einc Unterschrift ist nicht erforderlich. Sie kann in gebräuchlicher Ab- 
kürzung geschrieben oder durch eine vereinbarte abgekürzte Adresse ersetzt werden. 
Die t Beglaubigung der Unterschrist (ogl. unter 11) ist hinter diese zu setzen. 
I. Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffent- 
lichten - unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, 
um von dort aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Tele- 
gramme unter Deckadresse, — sind von der Beförderung ansgeschlossen. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung 
zuwider unter Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen 
nachzuweisen, daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Adresse be- 
zeichneten Empfänger bestimmtt ist. 
84. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenver= Augsor on 
kehr wres Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. eleacammen. 
1 Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel 
nrittelst r an den Bahnpostwagen besindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an 
die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den 
Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur 
VBesorgung der Aufgabe übergeben werden. 
I An größeren Verkehrsorten können sämtliche Postanstalten, auch wenn 
mit ihnen eine Telegraphenbetriebstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Tele- 
grammen ermächtigt werden; auch ist die Benutzung der Briefkasten zur Aufliefer- 
ung von Telegrammen gestaltet.
	        
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