Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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III Bei Ruckforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, 
daß und durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen 
Zweck nicht hat erfüllen können. 
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des An- 
rechts binnen fünf Monalen, vom Tage der Auflieferung des Telcgramms an ge- 
rechnet, anhängig gemacht werden. 
Wer einen Antrag auf Erstatlung von Telegrammgebühren stellt. hat eine 
Gebühr von 20 Pf. zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der 
Erstattungsantrag sich als begründet erweist. 
V In den Fällen unter II#, b, e und h bezieht sich die Erstatlung leoig- 
lich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme soelbst, 
die verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die 
im § 22 vorgesehenen Telcgramme, nicht aber auf die Gebühren für solche Telc- 
hramme, welche durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telc= 
gramme elwa veranlaßt oder nuhlos gemacht worden sind. 
VI Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Em- 
pfänger nicht haben eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. 
Zu viel erhobene Gebühren werden zurückgezahlt. 
VII Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird 
jedoch nur auf seinen Antrag erstattet. 
8 22. 
retchliguag · 1 Der Absender und der Empfänger eines jeden besörderten oder in der 
s: Beförderung begriffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigle können innerhalb 
der für die Aufbewahrung des Telegrammmaterials gel#enden Frist, nachdem sie 
ich vorher, wenn nötig, über ihre Verechtigung und ihre Person ausgewiesen haben, 
an telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung 
darüber treffen. Sie können auch ein Telegramm, das sie aufgegeben oder erhalten 
haben, entweder durch die Bestimmungs= oder die Ursprungsanstalt oder durch eine 
Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende 
Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält; 
2. die Gebühr für ein Antwortslelegramm, wenn auf Verlangen des Em= 
pfängers eine übermittelung. die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden 
soll, oder wenn in anderen Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht 
und 
e Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung 
von berlio befarderhn oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwercken, 
ebenso alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie
	        
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