Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Verpackung ist auch bei Briefsendungen nicht zulässig. Alle Sendungen, die Zellu- 
loid oder Zelluloidwaren enthalten, müssen als solche in die Augen fallend gekenn- 
zeichnet sein; bei Paketen ist der Inhalt auch auf der Postpaketadresse anzugeben. 
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften haftet der Absender für den aus etwaiger 
Entzündung entstandenen Schaden. 
Sodann ist der bisherige Abs. IV mit V anderweit zu 
bezeichnen. 
2. Im § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der 
Geldsendungen“ ist unter Ill als zweiter Absatz einzuschalten: 
Von den Reichs= und Staatsbehörden sowie von den Neichsbankanstalten 
abgesandte Geldbeutel werden auch mit Plombenverschluß zur Postbeförderung zu- 
gelassen, sofern die Plombe nach Einrichtung und Beschaffenheit den postseitig ge- 
stellten Anforderungen entspricht. 
Vorstehende Kuderungen treten mit dem 15. Juli 1904 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kractte.
	        
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