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Personals oder des Gefängnisses nach der Lage oder der Beschaffenheit des letzteren
oder der sonstigen in Betracht kommenden Verhältnisse die Verabreichung von Waffen
an die Gefangenenaufseher anordnen. Die Gefangenenausseher und Wächter haben als-
dann bei Wahrnehmung des Dienstes Seitengewehre zu tragen.
Dem Beamten ist bei Ausübung des Dienstes der Gebrauch der Waffe ge-
stattet:
1. wenn entweder ein Angriff auf seine Person oder auf andere erfolgt,
oder wenn er mit einem solchen Angriffe bedroht wird und ihm in dem
einen oder anderen Falle kein anderes Mittel, den Angriff abzuwehren,
zu Gebote steht;
2. wenn ein Gefangener sich der Egreisung bei versuchter Flucht tätlich oder
durch gefährliche Drohungen widersetzt.
Der Gebrauch der Waffe darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Ab-
wehr des Angriffs oder zur Uberwindung des Widerstandes erforderlich ist.
Dem Gefängnisvorsteher ist im Falle des Waffengebrauchs aglich Anzeige
zu machen, der Sachverhalt ist sofort festzustellen.
Geistliche, Arzte und Lehrer.
9§ 17.
Geistliche, ##rzte und Lehrer, denen Funktionen bei den Gefängnissen über-
tragen sind, sind in Beziehung auf die Aufrechterhaltung der Hausordnung an die
Anordnungen des Vorstehers gebunden.
Obere Leilung, Auid Disziplin, Urlaub.
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Der Fürstlichen Landesregierung sen die oberste Leitung der Verwaltung
der Gefängnisse zu. Sie erläßt die geeigneten allgemeinen Vorschriften über den
Geschäftsbetrieb und die Ordnung in den Gefängnissen und trifft die in einzelnen
Fällen etwa erforderliche Abhilfe von Amts wegen, oder auf erhobene Beschwerde.
Nächste Aufsichtsbehörde ist der Landgerichtspräsident.
8 10.
Hinsichtlich der Aufsicht und Disziplin unterliegen die Beamten der Ge-
fängnisverwaltung, insofern sie noch ein anderes Amt bekleiden, den für ihre
sonstige amche Stellung maßgebenden Vorschriften.
Auf einen Beamten, welcher ausschließlich für den Gefängniedienst ange-
stellt ist. 67 die für Gerichtsbeamte geltenden Vorschristen Anwendung.
fza die Bewilligung von Urlaub sind die für die Veurlaubung der Be-
amten 6c4 ben Gerichten bestehenden Vorschriften maßgebend.