Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Abschnitt l. 
Allgemeine Vorschriften über das Verfahren und die Ordnung 
in den Gefängnissen. 
A. Aufnahme der Gefangenen. 
Anweisung zur Annahme. 
620. 
Die Annahme darf nur auf Grund eines schriftlichen Annahmebefehls des 
Nichters oder der Staatsanwaltschaft erfolgen. In der Aufnahmeverfügung wird 
das Urteil oder der Strafbefehl bezeichnet, sowie die begangene Straftat, dic er- 
kannte Strasc und der Zeilpunkt angegeben, von welchem ab die Strafzeit zu be- 
rechnen ist. Ist die erkannte Strafe zum Teil schon verbüßt oder ist erlittene Unter- 
suchungshaft in Anrechnung zu bringen, so wird ein entsprechender Vermerk in die 
Aufnahmeverfügung ausgenommen. Personen, welche von einer öffentlichen Be- 
hörde oder von Beamten des Polizei= oder Sicherheitsdienstes oder infolge Er- 
greifung auf frischer Tat (§ 127 St.-P.-O.) oder infolge eincs Haftbefehls oder 
Steckbriefs eingeliefert werden, oder sich auf Grund einer Ladung zum Strafantritt 
sreiwillig stellen, können ohne schriftlichen Anahncheleh jedoch nur vorläufig auf- 
genommen werden. Dem Gefängnisvorsteher bez. dem Untersuchungsrichter ist von 
einer solchen Aufnahme sosort Anzeige zu erstatten und dessen Entschließung einzuholen. 
ichtlich luns üse Personen ist zur Annahme jedesmal der schrift- 
liche nswahmebeseh. erforder 
Personen, welche gu zun Strafantritt melden, werden in der Regel nach 
7 Uhr Abends und vor 7 Uhr Morgens nicht aufgenommen. Dem Gefangenen 
wird bei der Aufnahme von der Berechnung der Strafzeit Kenntnis gegeben. 
Kranke. 
6 21. 
Kranke Personcn müssen sofon nach ihrer Einlieferung unter ärztliche Be- 
handlung gestellt und — wenn i hre Unterbringung in einer Krankenanstalt nicht 
#ilhe, — bis zu ihrer Heilung in besonders hierzu bestimmten Zellen verwahrt 
werden 
Personen, welche mit epidemischen Krankheiten behaftet sind, sollen in das 
Gefängnis nicht aufgenommen werden. 
Dasselbe gilt von weiblichen Strafgefangenen im hochschwangeren Zustande. 
Kinder von Gefangenen. 
4 Den Gefangenen ist nicht zu gestatten, Kinder in das Gesängnis mitzu- 
bringen. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn ein Säugling von der Mutter
	        
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