Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Die Arbeitskarten sind von den Ortspolizeibehörden unter Verwendung des 
von Fürstlicher Landesregierung hierfür bestimmten Formulars kostenfrei auszu- 
stellen. 
Die Ortspolizeibehörden beziehen ihren Bedarf an Formularen gegen Er- 
statlung der Kosten von Fürstlicher Regierungskanzlei. 
53. 
Die Ausstellung einer Arbeitskarte setzt voraus, daß der gesetzliche Vertreter 
des Kindes den erforderlichen Antrag stellt oder ihm zustimmt, oder daß die Ge- 
meindebehörde die Zustimmung ergänzt hat. 
Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt wird, 
ist die Vorlegung einer Geburtsurkunde zu fordern, sofern nicht schon früher eine 
Arbeitskarte für das Kind ausgestellt ist oder Jahr und Tag der Geburt nicht 
anderweit urkundlich festgestellt werden können. 
Wird die Arbeitskarte an Stelle einer früher ausgestellten Karte erkeilt, so 
ist dies in der neuen Arbeitskarte auf der Rückseite unter „Bemerkungen“ mit Au- 
gabe des Umstandes, daß sie verloren gegangen oder vernichtet, oder von dem Ar- 
beitgeber nicht wieder ausgehändigt oder infolge veränderter Arbeits= oder Aufent- 
haltsverhältnisse unbrauchbar geworden ist, zu vermerken. Die vorgelegten unbrauch-- 
bar gewordenen Karten sind zu kassieren. 
Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist — erforderlichenfalls durch Nachfrage 
bei der Ortspolizeibehörde des früheren Aufenthaltsortes des Kindes — festzustellen, 
ob für das Kind bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt ist. Ferner ist festzu- 
stellen, ob etwa der Ausstellung der Arbeitskarte um deswillen Bedenken entgegen- 
stehen, weil für das Kind die Beschäftigung untersagt ist. 
5*bd 
Über die von ihnen ausgestellten Arbeitskarten haben die Ortspolizeibe= 
hörden nach dem beigefügten Muster B ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes 
Verzeichnis zu führen. 
Die Nummer der Arbeitskarte muß mit der laufenden Nummer des Ver- 
zeichnisses übereinstimmen. 
Die Aushändigung der Arbeitskarte hat nicht an das Kind, für das sie be- 
stimmt ist, sondern nur an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Arbeitgeber, 
und zwar nicht eher zu erfolgen, bis der vorgeschriebene Eintrag in das Ver- 
zeichnis vollständig bewirkt ist. 
65. 
Von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte ist dem Vorsteher der Schule, 
welche das Kind besucht, Mitteilung 4rn nachen. 
Greiz, den 23. Dezember 190 
Fürstlich Reuß- Sise Landesregierung. 
Saupe.
	        
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