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fangenen, welcher eine längere als einmonatige Freiheitsstrase zu verbüßen hat, ist
binnen 24 Stunden nach der Einlieserung vom Gefangenenaufseher ein genaues
Signalement aufzunehmen und zu den Akten zu bringen.
Jeder Gefangene, einschließlich der Zivilgefangenen und der nur vorläufig
in Verwahrung genommenen Gefangenen, wird in das nach dem Formular, Anlage
1 geführte Gefangenenbuch eingetragen. D##
Die Eintragung derselben Person ist zu erneuern, wenn ein Wechsel in
dem Grunde der Hast (Strafvollstreckung statt Untersuchungshaft 2c.) eintritt.
Bekanntmachung mil der Hausorduung.
8 26.
Nach erfolgter Visitation ist der Gefangene mit den wesentlichsten Be-
stimmungen der Gefängnisordnung, soweit solche Bezug hat auf das Verfahren und
die Ordnung in den Gefänguissen, bekannt zu machen, auch darauf hinzuweisen,
daß er einen Abdruck derselben in den ihm angewiesenen Lokale vorfindet.
Unterbringung und Treunung der Gefangenen.
8 27.
Regel Für die Zuweisung in die Gefängnisräume gelten im allgemeinen folgende
egeln:
I. Die Gefangenen sind nach der Art der Haft von einander zu trennen.
Falls die räumlichen Verhältnisse die Unterbringung von Gesangenen ver-
schiedener Kategorien in ein und demselben Gebände nötig machen, sind
tunlichst abgesonderte Räume in demselben zu bestimmen für
Untersuchungsgefangenr,
Strasgefangene unter tunlichster Scheidung der zu Gefüngniestaife.
Haft und gqualisizierter Haft (6 361 No. 3 bis 8 St. G. B.) V
urteilten.
Zivilgefangene.
-Gefangenc verschiedenen Geschlechts dürfen niemals in eine Zelle zu-
sammengebracht werden
Gestatten die Räumlichkeiten des Gesängnisses nicht, die Gesangenen
verschiedenen Geschlechts in völlig getrennten Abteilungen desselben Ge-
bändes unterzubringen, so sind wenigstens, wo es irgend angeht, besondere
Zellen zur ausschließlichen Verwahrung von weiblichen Gefangenen zu
bestimmen.
Gefangene unter 18 Jahren (§ 57 St. G. B.) sind von Erwachsenen
zu treunen, sodaß tunlichst jeder Verkehr mit diesen ausgeschlossen ist.
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