Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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B. Einzelhaft, Gemeinschaftshaft. 
1. Zellen für Einzelhaft. 
Untersuchungsgesangene. 
Untersuchungsgefangene sind, soweit möglich, von einander gesondert, Kom- 
plicen in möglichst von einander entfernien Zellen zu verwahren. 
Strafgefangene. 
8 29. 
Die Gefängnisstrase kann sowohl für die ganze Dauer wie für einen Teil 
der erkannten Strafzeit in Einzelhaft vollstreck werden. Wo die örtlichen Ver- 
hältnisse es gestatten, beginnt sie in der Regel mit Einzelhaft. 
Bei dem Vollzuge der Strafe in Einzelhaft wird der Gefangene in eine be- 
sondere Zelle gebracht und hier bei Tag und bei Nacht außer Gemeinschaft mit 
anderen Gefangenen gehalten. 
Die Trennung der Gefangenen zur Verhütung jeglichen Verkehrs unter 
einander kann auch für die Zeit der VBewegung im Freien, sowie bei sonstigen 
außerhalb der Zelle vorzunehmenden Verrichtungen eingeführt werden 
Die Bestimmung darüber, ob die Einzelhaft in Anwendung zu bringen ist, 
trifft der Gefängnisvorsteher (§ 2). 
Falls Gefangene, welche sich im Besitze der Ehrenrechte befinden, den Wunsch 
aussprechen, ihre Strafe in Einzelhaft verbüßen zu dürfen, so ist diesem Wunsche 
tunlichst Folge zu geben. 
Ausschlietzung der Einzelhaft. 
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Einzelhaft ist ausgeschlossen, wenn von derselben eine (Gefahrfür den körper- 
lichen oder geistigen Zustand des Gefangenen zu befürchten steht. 
Der Vorsteher des Gefängnisses hat, wenn die Einzechest länger als drei 
Monate dauern soll, den Arzt darüber zu hören, pb die Anwendbarkeit der Einzel- 
haft einem Bedenken unterliegt. 
Besuche. 
9§ 31. 
Jeder Gesangenc in Eingelhast wird täglich mehrere Malc von Beamten 
der Anstalt, monatlich mindestens einmal von dem Vorsteher und dem Arzte besucht. 
Haft. 
32. 
Auch Haftstrafen können in Einzelzellen vollstreckt werden.
	        
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