Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

2. Zellen für Gemeinschaft. 
8 33. 
Die Gefängniszellen sind nach Anweisung des Gefängnisvorstehers zu be- 
legen. Bei den Personen, welchen eine gemeinschaftliche Zelle angewiesen wird, ist 
Alter, Stand und Bildung der Gefangenen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 
Für jeden Gefangenen soll in der Regel ein Lustraum von 16 Kubikmeter 
bleiben. Von dieser Regel kann nur in Fällen der Uberfüllung des Gesängnisses 
eine Ausnahme nach Anordnung des Vorstehers gemacht werden. 
C. Verschluß und Sicherung der Gefängnisse. 
Hauspolizei. 
l 34. 
Die Eingänge zu den Gefängnisgebäuden, die Türen, welche ganze Reviere 
(Stockwerke, Stationen) begrenzen, sowic die Türen derjenigen Räume, in welchen 
sich Gefangene befinden, insbesondere die Türen in den Gefängniszellen und die in 
denselben befindlichen Offnungen müssen stets verschlossen gehalten werden. Nur 
während der Freistunden und während der unter Aufsicht des Gefangenenaussehers 
vorzunehmenden Reinigung bleiben die Türen geöffnet. 
Die Ofen= und Schornsteintüren sind nach der Heizung stets wieder zu 
schlieen. 
cu Auf die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist ein besonderes Augenmerk 
zu richten. 
Dieselben dürfen nirgends stecken oder liegen bleiben, noch weniger einem 
Gefangenen, sei es auch nur zum lberbringen an einen anderen Beamten, anver- 
traut werden. 
Die nur zeitweise zum Gebrauche kommenden Schlüssel sind unter besonderem 
Verschlusse zu halten, ebenso die Reseweschlüssel, die sich in der Gefangenenanstalt 
befinden sollen. 
Die Verwahrung der Schlüssel geschieht von dem Gefangenenaufseher. Der 
Vorsteher verwahrt Reserveschlüssel zu den Zugäungen und Räumen, von welchen 
jedoch nur in dringenden und eiligen Fällen (z. B. bei einer Feuers= oder anderen 
drohenden Gefahr) Gebrauch zu machen ist. 
Geräte, Verhlltung des lberstelgens. 
36. 
Alle Gerätschaften müssen bestimmte Plätze zur Aufstellung und Aufbe= 
wahrung haben. Leitern und sonstige Gegenstände, welche zum lberklestern und 
zum Entweichen benutzt werden könnten, dürfen auf den Höfen nur unter Auf- 
sicht gebraucht werden. Brandleitern und Feuerhaken müssen stets angeschlossen sein. 
1.
	        
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