2. Zellen für Gemeinschaft.
8 33.
Die Gefängniszellen sind nach Anweisung des Gefängnisvorstehers zu be-
legen. Bei den Personen, welchen eine gemeinschaftliche Zelle angewiesen wird, ist
Alter, Stand und Bildung der Gefangenen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Für jeden Gefangenen soll in der Regel ein Lustraum von 16 Kubikmeter
bleiben. Von dieser Regel kann nur in Fällen der Uberfüllung des Gesängnisses
eine Ausnahme nach Anordnung des Vorstehers gemacht werden.
C. Verschluß und Sicherung der Gefängnisse.
Hauspolizei.
l 34.
Die Eingänge zu den Gefängnisgebäuden, die Türen, welche ganze Reviere
(Stockwerke, Stationen) begrenzen, sowic die Türen derjenigen Räume, in welchen
sich Gefangene befinden, insbesondere die Türen in den Gefängniszellen und die in
denselben befindlichen Offnungen müssen stets verschlossen gehalten werden. Nur
während der Freistunden und während der unter Aufsicht des Gefangenenaussehers
vorzunehmenden Reinigung bleiben die Türen geöffnet.
Die Ofen= und Schornsteintüren sind nach der Heizung stets wieder zu
schlieen.
cu Auf die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist ein besonderes Augenmerk
zu richten.
Dieselben dürfen nirgends stecken oder liegen bleiben, noch weniger einem
Gefangenen, sei es auch nur zum lberbringen an einen anderen Beamten, anver-
traut werden.
Die nur zeitweise zum Gebrauche kommenden Schlüssel sind unter besonderem
Verschlusse zu halten, ebenso die Reseweschlüssel, die sich in der Gefangenenanstalt
befinden sollen.
Die Verwahrung der Schlüssel geschieht von dem Gefangenenaufseher. Der
Vorsteher verwahrt Reserveschlüssel zu den Zugäungen und Räumen, von welchen
jedoch nur in dringenden und eiligen Fällen (z. B. bei einer Feuers= oder anderen
drohenden Gefahr) Gebrauch zu machen ist.
Geräte, Verhlltung des lberstelgens.
36.
Alle Gerätschaften müssen bestimmte Plätze zur Aufstellung und Aufbe=
wahrung haben. Leitern und sonstige Gegenstände, welche zum lberklestern und
zum Entweichen benutzt werden könnten, dürfen auf den Höfen nur unter Auf-
sicht gebraucht werden. Brandleitern und Feuerhaken müssen stets angeschlossen sein.
1.