Vorplätze, Treppen und Gänge sind, soweit dies irgend möglich, freizuhalten.
Alsltation der Gefäugnisräume.
* 36.
Die Gefangenenaufseher haben sich durch tägliche, zu verschiedenen Zeiten vor-
zunehmende Visitationen davon zu überzeugen, daß die Fenstervergitterungen, Tür-
verschlũsse, Decken, Wände, Dielen, Osen und Utensilien unbeschädigt sind, und daß
in den Stoohsäcken und in den Winkeln der Gefängnisse nichts Verdächtiges vor-
handen ist. Sie haben zu gleichem Zwecke auch die Kleidungsstücke der Gefange-
nen zu untersuchen und bei gefesselten Gefangenen sich von der Unversehrtheit der
Fesseln zu überzeugen. Zur Visitation der Gefängusse ist am besten die Zeit der
Freistunden zu benupzen.
Die Gefangenecnausseher haben 4 serner Abends beim Einschließen der Gefange-
nen in die Schlafräume und Morgens beim Aufschließen derselben davon zu über-
zeugen, daß die ihnen zur Bewachung überwiesenen Gefangenen wirklich vorhanden
sind.
Die Gefangenenaufseher sind nach Anordnung des Vorstehers auch zur Mit-
wirkung bei dem Nachtdienst verpflichtet.
Fremde Personen im Gefängniise. Verkehr der Gefangenen nach auszen.
5 7.
Die innerhalb des Gefängnisses beschäftigten freien Handwerker, die Liefer-
anten, sowie deren Hülfspersonal sind während ihres Aufenthalts im Gefängnisse
zu beaussichtigen, um einem unerlaubten Verkehr mit den Gefangenen vorzu-
eugen.
Jeder Verkehr der Gefangenen nach ausen, insbesondere mil der Nachbar-
schaft, ist sorgfältig zu verhindern.
Beaufsichtigung s Gefaugenen.
Den als gefährlich bekannten 3 als solche bezeichneten Gefangenen ist
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Einem solchen Strafgefangenen können vor-
behältlich der Bestimmung in § 39 Abs. 2 Fesseln angelegt, auch für die Nacht
die Kleider genommen werden. Dem Untersuchungsgefangenen dürfen Fesseln angelegt
werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich zur Sicherung
anderer erforderlich erscheint oder wenn er einen Selbstentleibungs= oder Entweichungs-
versuch gemacht oder vorbereitet hat — vergl. § 116 St. P. O. — Die gegen
einen Untersuchungsgefangenen erforderlichen Verfügungen sind durch den Richter zu
treffen. Die in dringenden Fällen von anderen Beamten getroffenen Anordnungen
unterliegen der Genehmigung des Richters.