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amten und Wachtmannschaften Gehorsam zu leisten und sich eines anständigen Be-
nehmens insbesondere auch den das Gefängnis besuchenden Personen gegenüber zu
befleißigen.
Alles Singen, Pfeifen, Schreien und Lärmen ist untersagt, ebenso das Hin-
aufsteigen auf die Fenster und das Hinaussehen aus denselben.
Mit anderen Gefangenen darf derselbe weder schriftlich, noch durch Zeichen,
Klopfen u. dergl. mehr in Verkehr treten.
Verlassen des angewiesenen Platzes.
43.
Ohne Erlaubnis darf kein Gefangener das ihm zum Aufenthalt angewiesene
Gefängnislokal verlassen, auch nicht den ihm bei der Arbeit, dem Essen oder bei
sonstiger Gelegenheit angewiesenen Platz verändern.
Werden mehrere Gefangene gleichzeitig geführt, so müssen sie, je nach er-
haltener Weisung, paarweise oder einzeln gehen und jedes Gedränge vermeiden.
Spiel, Branntwein, Geld, Tabak 2c.
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Jedes Karlen-, Würfel= und ähnliche Spiel ist untersagt, der Genuß von
Branntwein ist nur nach ärztlicher Verordnung gestattet.
s Tabakrauchen, Tabakschunpfen und Tabakkauen ist verboten und von
dem Vorsteher nur in besonderen Ansnahmesällen zu gestatten.
Haudel, Geschenkgeben rc.
8 46.
Aller Geschäftsverkehr, insbesondere der Handel mit Kleidern und Lebens-
mi'seln, das Geschenkgeben und Empfangen, sowiealle Darlehnsgeschäfte sind den Gefange-
nen leneh untereinander, als auch gegenüber den Gesängnisbeamten, untersagt.
Den Gefangenen ist verboten, von den Besuchern der Anstalt ohne Genehmigung
des Vorstehers irgend etwas anzunehmen.
Aufstehen, Neinigen des Körpers und der Kleider rc.
Der Gefangene muß sich des Morgens, wenn das Zeichen zum Aufstehen
gegeben ist, sofort von dem Lager erheben, dasselbe aufbetten, Gesicht und Hände
waschen, das Haar kämmen, die Kleider reinigen und sich ankleiden.
Am Abend hat er seine Kleidungsstücke an dem dazu bestimmten Orte auf-
zubewahren und sich entkleidet niederzulegen.
Nelulgung der Zellen.
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Die Gefaugenen sind, soweit ncht ei ue Ausnahme durch den Vorsteher zu-
gelassen wird, verpflichtet, ihre Zellen und deren Utensilien zu reinigen.