Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Verhütung von Beschädigungen. 
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Die Beiten und Lagerstätten dürfen des Tags über nicht zum Sitzen oder 
Liegen benutzt werden. 
Der Gefangene hat sich jeder Beschädigung oder Beschmutzung der Gesängnis- 
räume und der darin enthaltenen Utensilien zu enthalten. Ebenso hat er seine 
Kleidung, sein Bett, die Arbeitsstoffe und Werkzeuge sorgsam zu behandeln und sich 
vor jeder Beschädigung aus Bosheit, Mutwillen oder Unachtsamkeit zu hüten. 
Für Beschädigung solcher Art muß Ersat geleistet werden. 
2. Gesuche und Beschwerden der Gefangenen. 
|§ 490. 
Zur Anbringung von Gesuchen und Beschwerden haben sich die Gefange- 
nen durch den Gefangenenaufseher bei dem Vorsteher melden zu lassen. Außzerdem 
können Gesuche und Beschwerden auch bei den Nevisionen unmittelbar angebracht 
werden. Wiederholte unbegründete Beschwerden ziehen Vestrafung nach sich. 
Beschwerden werden von der Aussichtsbehörde, weitere Beschwerden von der 
obersten Aufsichtsbehörde entschieden. 
3. Disziplinarstrafen. 
6 b0. 
Als Disziplinarmittel sind zulässig: 
erweis 
Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen, 
Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier Wochen, 
bei Einzelhaft: Entziehung der Arbeit bis zur Dauer einer Woche, 
Entziehung der Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Wochr, 
Schmälerung der Kost bis zur Dauer einer Woche, 
Hartes Lager, 
Dunkelarrest, 
Anlegung von Fesseln. 
Die Bestrafung durch hartes Lager (7) darf einen Zeitraum von 30 Tagen 
nicht übersteigen. Auch muß nach Verbüßung zweier Tage mit hartem Lager stets 
ein Zwischenraum von 2 Tagen gelassen werden. 
Dunkelarrest (8) darf höchstens auf 30 Tage erkannt werden und ist, wenn 
mehr als 4 Tage solchen Arrestes zuerkannt sind, derart zu vollstrecken, daß nach 
jedem vierten Tage des Dunkelarrestes ein achttägiger Zwischenraum zu lassen und 
erst nach dessen Verlauf mit Dunkelarrest forlzufahren ist. 
Die Anlegung von Fesseln (9) als Disziplinarstrafe ist nur auf die Dauer 
von einer Woche zulässig, was jedoch eine längere Fesselung, sobald sie als Siche- 
rungsmaßregel erscheint (6 116“ St. P. O.), nicht ausschließt. 
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