Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Die Disziplinarstrafen können verbunden zur Anwendung gebracht werden, 
jedoch in Ansehung der unter 7, 8, 9 aufgeführten, nur dergestalt, daß nie mehr 
als eine derselben am gleichen Tage zur Auwendung zu bringen ist. 
Mit den gleichen Strafen sind auch diejenigen Gefangenen zu belegen, welche 
sich bei den ihnen aufgetragenen Arbeiten träge zeigen, oder welche sich krauk 
tellen. 
4. Disziplinarverfahren. 
5 651. 
Die Verhängung von Disziplinarstrafen über Strafgefaugene steht dem Vor- 
steher, hinsichtlich der Untersuchungsgefangenen dem Richter zu. Der Gefangene 
ist vor der Beschlußfassung zu hören, und zwar zu Protokoll. Ebenso sind die 
sonstigen Ergebnisse der Erhebung zu den Akten zu bringen. Bezüglich des Be- 
weises entscheidet die freie aus gewissenhafter Prüfung der Beweisgründe gewonnene 
Uüberzeugung. 
Jede Verhängung ciner Disziplinarstrafe ist dem Gefangenen schriftlich zu Pà 
eröffnen und in ein Strafbuch einzutragen, welches uuch Formular Nr. 3 zu füh- n 
reu ist. 
Gegen die Strafverfünung steht dem Gefangenen, soweit nicht Hinsichtlich der 
knnrschbaninn die Bestimmungen der §§ 116, 124 im Zusammenhalt 
mit § 346 St. P. O. zur Anwendung zu kommen haben, die Beschwerde an die 
Ausfschsbeyüwde zu; dieselbe hat jedoch keine ausschiebende Wirkung. 
Weitere Beschwerde an die oberste Aussichtsbehörde ist zulässig. 
K Tagesordunung. 
8 52. 
. Im Sommer zwischen 5 und 6 Uhr, im Winter zwischen 6½ und 7 Uhr 
frũh wird das Zeichen zum Aufstehen gegeben. Die Gefangenen haben 
sich vom Lager zu erheben. 
. Hierauf haben dieselben, soweit nicht Ausnahmen gestattet sind, die in 
58 46, 47 bezeichneten Verrichtungen vorzunehmen. 
Sie lüften die Zellen und füllen die Trinkgefäße mit Wasser, soweit das 
letztere nicht nach Anordnung des Gefängnisvorstehers durch den Gefange- 
nenwärter resp. dessen Personal zu erfolgen hat. Beides wird Mittags 
und Abends wiederholt. 
Es wird das Frühstück gegeben und eingenommen. 
Zum Mittagsessen, zur Ruhe und zur Erholung ist einc Stunde zwischen 
11%½ und 1 Uhr und eine halbe Stunde im Nachmittage beslimmt. Wo 
Bewegung im Freien stattsinden kann, steigt die halbstündige Pause auf 
eine Stunde, sie ist alsdann zur Bewegung im Freien zu verwenden 
und kann auch auf den Vormittag verlegt werden. (vgl. § 69). 
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