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Die Disziplinarstrafen können verbunden zur Anwendung gebracht werden,
jedoch in Ansehung der unter 7, 8, 9 aufgeführten, nur dergestalt, daß nie mehr
als eine derselben am gleichen Tage zur Auwendung zu bringen ist.
Mit den gleichen Strafen sind auch diejenigen Gefangenen zu belegen, welche
sich bei den ihnen aufgetragenen Arbeiten träge zeigen, oder welche sich krauk
tellen.
4. Disziplinarverfahren.
5 651.
Die Verhängung von Disziplinarstrafen über Strafgefaugene steht dem Vor-
steher, hinsichtlich der Untersuchungsgefangenen dem Richter zu. Der Gefangene
ist vor der Beschlußfassung zu hören, und zwar zu Protokoll. Ebenso sind die
sonstigen Ergebnisse der Erhebung zu den Akten zu bringen. Bezüglich des Be-
weises entscheidet die freie aus gewissenhafter Prüfung der Beweisgründe gewonnene
Uüberzeugung.
Jede Verhängung ciner Disziplinarstrafe ist dem Gefangenen schriftlich zu Pà
eröffnen und in ein Strafbuch einzutragen, welches uuch Formular Nr. 3 zu füh- n
reu ist.
Gegen die Strafverfünung steht dem Gefangenen, soweit nicht Hinsichtlich der
knnrschbaninn die Bestimmungen der §§ 116, 124 im Zusammenhalt
mit § 346 St. P. O. zur Anwendung zu kommen haben, die Beschwerde an die
Ausfschsbeyüwde zu; dieselbe hat jedoch keine ausschiebende Wirkung.
Weitere Beschwerde an die oberste Aussichtsbehörde ist zulässig.
K Tagesordunung.
8 52.
. Im Sommer zwischen 5 und 6 Uhr, im Winter zwischen 6½ und 7 Uhr
frũh wird das Zeichen zum Aufstehen gegeben. Die Gefangenen haben
sich vom Lager zu erheben.
. Hierauf haben dieselben, soweit nicht Ausnahmen gestattet sind, die in
58 46, 47 bezeichneten Verrichtungen vorzunehmen.
Sie lüften die Zellen und füllen die Trinkgefäße mit Wasser, soweit das
letztere nicht nach Anordnung des Gefängnisvorstehers durch den Gefange-
nenwärter resp. dessen Personal zu erfolgen hat. Beides wird Mittags
und Abends wiederholt.
Es wird das Frühstück gegeben und eingenommen.
Zum Mittagsessen, zur Ruhe und zur Erholung ist einc Stunde zwischen
11%½ und 1 Uhr und eine halbe Stunde im Nachmittage beslimmt. Wo
Bewegung im Freien stattsinden kann, steigt die halbstündige Pause auf
eine Stunde, sie ist alsdann zur Bewegung im Freien zu verwenden
und kann auch auf den Vormittag verlegt werden. (vgl. § 69).
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