Gefangene.
bb.
Die Gefangenen sind, wenn dies angeht, von Zeit zu Zeit zu baden. Kopf-
und Barthaar werden so ust als nötig verschnitten, aber nur aus Gründen der
Neimschen. und Schicklichkeit.
i Untersuchungsgesangenen ist darauf zu achten, daß Haar= und Bart-
wude unorsänen so erhalten wird, wie er bei Aufnahme der Gefangenen beschaffen
wa
Die zu mehr als einer Woche Gefängnis oder Haft Verurteilten sind, sofern
sie es wünshen, oder die Reinlichkeit es verlangt, wöchentlich einmal zu rasieren.
ist darüber zu wachen, daß kein Gefangener in den Besitz eines
nosieneten gelungl.
Wäsche und Bettlager.
§ 66.
Die Leibwäsche und das jedem einzelnen Gefangenen zu verabfolgende
Handtuch ist cwöchentich die Bettwäsche monatlich zu wechseln.
Die Strohsäcke sind, so oft sich das Bedürfnis dazu ergibt, nachzustopfen
oder mit sent Enoh zu füllen.
Te von einem Gefangenen gebrauchte Leib= und Bettwäsche darf nur, nach-
dem sie vorer gewaschen worden, an andere Gefangene ausgegeben werden.
ie gebrauchten wollenen Decken müssen jährlich einmal gewaschen und ein-
mal gewaltent werden.
Arztliche Rusicht.
8 57.
Der Gerichtsarzt besucht das Gefängnis, solange es besetzt ist, monatlich
wenigstens einmal. Er sieht dabei zu, ob für die Gesundheitspflege die nötige
Sorge getragen wird. Mängel wird er zur Kenntnis des Gefängnitvorstehers
bringen. Seine Maßregeln unterliegen der Genehmigung des letzteren
r das Amtsgerichtsgefängnis in Burgk wird zugelassen, daß ein gerichts-
ärztlicher Vesuch nur einmal in jedem Vierteljahre stattfindet.
2. Bekleidung.
6 58.
Die Gefangenen haben eine gleichmäßige, ihnen von der Gefängnisver-
waltung zu gebende Hauskleidung zu tragen, sofern ihnen nicht gestattet wird, die
eigenen Kleider zu behalten.
Jedes Gefängnis soll einen ausreichenden Bestand an Kleidungsstücken und
Wäsche zur Ausgabe an diejenigen Gefangenen haben, welche verpflichtet sind, Haus-
kleidung zu tragen, oder welchen die eigene Kleidung nicht belassen werden kann.
13.