Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Verlehr mit dem Verteldiger. 
Dem Untersuchungsgefangenen ist der mündliche Verkehr mit dem Verteidiger 
gestattet; über die Zeit und den Ort der Besuche entscheidet der Gefängnisvorsteher. 
Solange das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, dürsen Besuche erst 
gestattet werden, nachdem der Richter darüber entschieden hat, ob eine Gerichtsperson 
der Unterredung beiwohnen soll. 
2. Korrespondenz. Allgemeine Bestimmungen. 
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Ein schriftlicher Verkehr mit außerhalb der Anstalt wohnenden Personen 
darf nur stattfinden: 
bei Untersuchungsgefangenen mit Genehmigung des Richters, 
bei Strafgefangenen mit Genehmigung des Gefängnisvorstehers. 
Die eingehenden und ausgeheuden Briefe sind, falls sie Untersuchungsge= 
fangenc betreffen, dem Richter, die der übrigen Gefangenen dem Gefängnisvor= 
steher vorzulegen, welcher die etwa erforderlichen Empfangsbescheinigungen auszu- 
stellen, unfrankierte Zusendungen aber zurückzuweisen hat, salls der Gefangene sich 
nicht vor der Eröffnung bereit erklärt und die Mittel besitzt, die Porlogebühr zu 
entrichten. Nur dann, wenn der Inhalt des Brieses keinem Bedenken unterliegt, 
kann derselbe nach erfolgter Gegenzeichnung durch den Beamien, welchem die Uber- 
wachung der Korrespondenz obliegt, an die Adresse befördert werden. 
Keinem Untersuchungsgefangenen dürfen ohne Genehmigung des Richters, 
keinem Strafgefangenen ohne Genehmigung des Gefängnisvorstehers Schreib- 
materialien in die Gefängniszelle verabfolgt werden. Ebenso sind die eingehenden 
Briesc nur mit Genehmigung der gedachten Beamten in ihren Händen zu belassen. 
Wird diese Erlaubnis nicht erteilt, so sind die Briese dem Gefangenen, nachdem er 
sie gelesen hat, abzunehmen und für ihn bis zu seiner Entlassung aufzubewahren. 
Vorbehaltlich weiter gehender Bewilligung aus besonderen Gründen darf 
jeder Gefangenc nur alle vier Wochen einen Brief absenden und einen Brief em- 
pfangen. Ofter eingehende oder wegen ihres Inhalts beanstandete Briefe werden 
nicht mitgcteilt. 
Die dem Gefangenen erteilte Erlaubnis, Briese zu schreiben, kann demselben 
im Falle des Mißbrauchs entzogen werden. 
Die Erlaubnis zur Abfassung von Eingaben an die Gerichte und Aussichts- 
behörden ist den obigen Beschränkungen nicht unterworfen, soweit dieselben nicht be- 
leidigenden oder anstößigen Inhalts sind. 
Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder 
eine Eingabe oder ein Bries des Gefangenen zurückgehalten, so wird davon unter 
Angabe des Grundes Kenntnis gegeben.
	        
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