Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Ein in der Anstalt geborenes Kind ist, sobald dies augeht, der Familie oder 
der Ortppoligeibehörde zur Pflege zu überweisen. 
Der Tod eincs Gesangenen ist alsbald den Angehörigen bekannt zu machen: 
der Leichnam ist denselben auf Verlangen zu verabfolgen. Wird die Beerdigung 
nicht von den Angehörigen übernommen, so wird die Ortspolizeibehörde um die 
Veranstaltung der Beerdigung ersucht. Auch hat der Gefängnisvorsteher der Polizei- 
behörde des Heimatsorts des Gefangenen, sowie der Slrasvollstreckungsbehörde von 
dem Todesfalle Kenntnis zu geben. 
M. Entlassung der Gefangenen. Überführung in eine andere Anstalt. 
Aussetzung und Teilung der Strafvollstreckung. 
Entlassung der Gefaugenen. Untersuchungs= und Strasgesangene. 
78. 
Die Entlassung von Untersuchungsgefangenen darf nur auf Grund einer 
schriftlichen ilnweisung des Nichters oder Staatsanwalts erfolgen. 
Ablauf der festgesetzten Strafzeit kann ein Gefangener nur auf Grund 
eines 8 Befehls entlassen werden. Im Befehl soll der Grund der Ent- 
lassung (Abführung) angegeben sein. 
Nach Ablauf der festgesetzten Strafzeit sind Strafgefangene ohne besondere 
Anweisung durch die Gefänguisverwaltung zu entlassen. Zu diesem Zwecke ist der 
Zeilpunkt der Entlassung zu berechnen und im Kalender für die Entlass Fungstermine 
(Anlage No. 4) zu notieren. 
Es wird der Tag zu 24 Stunden, die Woche zu 7 Tagen, der Monat n—“-– 
das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. Bei Freiheitsstrafen beginnt die Straf- 
zeit mit dem Eintritt in das Gchinguis, falls nicht ein anderer Zeitpunkt durch 
besondere Anordnung festgesetzt ist. 
Erfolgt während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe wegen Krankheit des 
Gefangenen die überführung desselben in eine von dem Gefängnisse getreunte 
Krankenanstalt, ohnc daß gleichzeitig die Entlassung aus der Haft angeordnel ist, 
so wird die in der Krankenanstalt zugebrachte Zeit in die Strafdauer eingerechnet; 
r Gegenteil kann nur durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden (§ 493 St. 
) 
in Gefangener darf läuger, als die durch das Urteil bestimmte Zeit in 
der unsei zurückbehalten werden. Fällt das Ende der Strafe in die Zeit von 
7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, so ist die Entlassung des Gefangenen schon am 
Abend um 7 Uhr zu bewirken (siehe hierzu 8 20 letzter Absat). Auf seinen 
äiun ist dem Gefangenen das Verbleiben in der Anstalt bis zum nächsten Morgen 
zu gestatten. 
Die Anzeige über die Entlassung eines Untersuchungs= oder Strafgefangenen 
ist schriftlich zu erstatten. 
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