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erlassenden Bestimmungen besonders zu erstatten sind, für Wohnung mit Einschluß
von Beleuchtung und Heizung, Beköstigung, Verpflegung, Wäsche, ärztliche Behand-
lung und Medikamente für jeden von ihr in die Großherzoglichen Landesanstalten
untergebrachten Kranken eine tägliche Entschädigung zu zahlen, sowie die verlegten
Kosten für mechanische Heilmittel und des Begräbnisses zu erstatten.
Die tägliche Entschädigung beträgt:
I. in der Großherzoglichen Landes-Irren-Heilanstalt und psychiatrischen
Klinik zu Jena:
#a) nach Tarifklasse IAX 6,26 Mark,
b) „ " 18 5,25 „
*-. » 113,4o»
a) mi,75»
» »
II. im Carl Friedrich Hospital zu Blankenhain:
a) nach Tarifklasse IA 5,25 Mark,
b) „ „ 4,75 „
r) t » 112,75»
ch» » 1111,75»
Die Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung erklärt sich im voraus mit
jeder Erhöhung dieser Beträge in dem Verhältnis einverstanden, wie solche von der
Großherzoglichen Staatsregierung bezüglich der Tarissätze für Angehörige des Groß-
herzogtums für nötig erachtet und angeordnet werden wird.
rtikel 8.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung verzichtet auf das Recht der
Kündigung dieses Vertrags innerhalb fünfundzwanzig Jahren vom Tage des In-
krafttretens desselben.
Im übrigen gitt eine dreijährige Kündigungsfrist.
Artikel 9.
Sofern außerordentliche Umstände, deren Abwendung nicht in der Macht
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung liegt. die Unterbringung und Ver-
pflegung von Geisteskranken in den genannten Anstalten zeitweilig ganz oder teil-
weise unmöglich machen, so tritt im Umfange und auf die Dauer dieser Umstände
der gegenwärtige Vertrag außer und erst nach ihrer Beseitigung wieder in Kraft.