Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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erlassenden Bestimmungen besonders zu erstatten sind, für Wohnung mit Einschluß 
von Beleuchtung und Heizung, Beköstigung, Verpflegung, Wäsche, ärztliche Behand- 
lung und Medikamente für jeden von ihr in die Großherzoglichen Landesanstalten 
untergebrachten Kranken eine tägliche Entschädigung zu zahlen, sowie die verlegten 
Kosten für mechanische Heilmittel und des Begräbnisses zu erstatten. 
Die tägliche Entschädigung beträgt: 
I. in der Großherzoglichen Landes-Irren-Heilanstalt und psychiatrischen 
Klinik zu Jena: 
#a) nach Tarifklasse IAX 6,26 Mark, 
b) „ " 18 5,25 „ 
*-. » 113,4o» 
a) mi,75» 
» » 
II. im Carl Friedrich Hospital zu Blankenhain: 
a) nach Tarifklasse IA 5,25 Mark, 
b) „ „ 4,75 „ 
r) t » 112,75» 
ch» » 1111,75» 
Die Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung erklärt sich im voraus mit 
jeder Erhöhung dieser Beträge in dem Verhältnis einverstanden, wie solche von der 
Großherzoglichen Staatsregierung bezüglich der Tarissätze für Angehörige des Groß- 
herzogtums für nötig erachtet und angeordnet werden wird. 
rtikel 8. 
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung verzichtet auf das Recht der 
Kündigung dieses Vertrags innerhalb fünfundzwanzig Jahren vom Tage des In- 
krafttretens desselben. 
Im übrigen gitt eine dreijährige Kündigungsfrist. 
Artikel 9. 
Sofern außerordentliche Umstände, deren Abwendung nicht in der Macht 
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung liegt. die Unterbringung und Ver- 
pflegung von Geisteskranken in den genannten Anstalten zeitweilig ganz oder teil- 
weise unmöglich machen, so tritt im Umfange und auf die Dauer dieser Umstände 
der gegenwärtige Vertrag außer und erst nach ihrer Beseitigung wieder in Kraft.
	        
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