Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

Artilel 10. 
Das Inkrafttreten dieses Staatsvertrags wird von der Zustimmung der bei- 
derseitigen Landlage abhäugig gemacht. 
So geschehen zu Weimar am 7. Jannar 1904. 
(L 8.). (gez.) Alfred Cammann. 
(L 8). (gez.) Botho Frhr. von Boineburg. 
Protokoll. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem Staatsver- 
trage wegen Anfnahme der Geisteskranken aus dem Fürstentum Reuß Alterer Linie 
in die Großherzoglich Sächsischen Landesanstalten vom heutigen Tage noch folgende 
Bestimmungen vereinbart, und sind übereingekommen, daß, wenn der genannie Ver- 
trag ratifiziert wird, die in dem Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in gleicher 
Weise als genehmigt angesehen werden sollen. 
Zu Art. 1. 
Die Großherzogliche Landes-Irren-Heilanstalt und psychiatrische Klinik in 
Jena ist in erster Linie zur Aufnahme heilbarer Geisteskranker und solcher Per- 
sonen bestimmt, deren Geisteszustand beobachtet und festgestellt werden soll, das 
Carl Friedrich Hospital in Blankenhain hauptsächlich zur Verpflegung unheilbarer 
Geisteskranker. Es sind deshalb die Geisteskranken, soweit nicht ihre Unheilbar- 
keit ohne weiteres feststeht, regelmäßig zunächst in die Anstalt zu Jena ein- 
zuliefern. 
Dem Großherzoglichen Staatsministerium wird vorbehalten, die überführung 
von Geisteskranken aus der Anstalt zu Jena in das Carl Friedrich Hospital zu 
Blankenhain anzuordnen. 
Zu Art. 2. 
Wenn nach ärztlichem Gutachten die Einlieferung eines Kranken in eine 
Austalt so schnell erfolgen muß, daß eine Überweisung durch die Furstliche Landes- 
regierung nicht möglich ist, erfolgt eine vorläufige Aufnahme in die Anstalt in 
Jena schon infolge direkter Zuweisung seitens des Fürstlichen Landratsamtes, des
	        
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