Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Landarmenverbandes oder der Gemeindevorslände der Städte Greiz und Zeulen- 
roda, in ganz eiligen Fällen auch schon infolge Zuweisung durch den zuständigen 
beamteten Arzt (Amtsphysikus) an den Direktor der Jenacr Anstalt. 
An der prinzipalen Haftung der Fürstlich Neuß-Plauischen Landesregierung 
für die erwachsenden Kosten wird hierdurch nichts geändert. 
Zu Art. 5 
Das Grohherzogliche Staatsministerium wird die Beamten der Anstalt an- 
weisen, dem Fürstlich Reußischen Kommissar jede von ihm gewünschte Auskunft 
über die Verwaltung und die Reußischen Geisteskranken zu erteilen. 
Zu Art. 6. 
Der von der Fürstlich Reuß-Plauischen Landesregierung zu gewährende Zu- 
schuß zu den Kosten einer Erweiterung der Anstalten wird fällig, sobald mil einem 
Bau begonnen worden ist. 
Zu Art. 7. 
Neben dem tarismäßigen Verpflegungsgeld sind von der Fürstlich Reuß- 
Plauischen Landesregierung noch die Aufwände zu erstatten, welche nach den be- 
reits erlassenen oder noch zu erlassenden Bestimmungen, insbesondere nach Ziffer 
6, 7, 10 der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1902 — Regierungs= 
blatt Seite 25 sg. — auch von den Kranken aus dem Großherzogtum neben 
dem tarifmäßigen Verpflegungsgeld besonders zu bezahlen sind. 
Die tarifmäßigen Verpflegungskosten werden in vierteljährlichen Naten 
postnumerando nach mitgeteilter Berechnung gleichzeitig mit den sonstigen Auslagen 
an die Kasseverwaltung der betreffenden Anstalt gezahlt. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung wird den Direktorien der 
Großbergzoglichen Landezirrenheilanstalt und psychiatrischen Klinik in Jena und des 
Carl Friedrich Hospitals in Blankenhain von Zeit zu Zeit angemessene Gratifi- 
kationen bewilligen. 
So geschehen zu Weimar in doppelter Ausfertigung am 7. Jannar 1004. 
(Ocz.) Alfred Cammann. 
(gez.) Botho Freiherr von Boineburg.
	        
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