Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 23. Februar 1905).
4. Höchste Verordnung
vom 15. Februar 1905,
die Einführung neuer Vorschriften über die juristischen Prüfungen
und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heimrich XXIV. Neuß Alterer Linie verordnen
Wir Heiurict; der Vierzehnte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
ꝛc. ꝛc. rc.
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie,
hierdurch was folgt:
Die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdieust
(§ 1 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 16. April 1879)
erfolgen nach Maßgabe der nachstehenden neuen Vorschristen, welche auf Grund
einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen
Oberlandesgerichte zu Jena beteiligten Regierungen festgestellt worden sind.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. März 1905 in Krast.
Mit diesem Zeitpunkte treten die Landesherrliche Verordnung vom 30. No-
vember 1892 (Ges.= S. S. 117) und der Nachtrag hierzu vom 1. Mai 1895
(Ges.= S. S. 55) außer Wirksamkeit.
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