11
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von Ubungs-
vorlesungen vorzulegenden Zeugnisse werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten
bekannt gemacht.
82
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu-
lassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat der
Prüfling über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugnis der
Obrigkeit des Aufenthaltsortes vorzulegen.
83.
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die
Zulassung boer Zurückweisung des Prüflings zu verfügen.
ei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-Abgangs-
zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Prüfling ein dem 8
2 des Gerichtsverfassungsgesehes und den Vorschriften des § 7 dieser Verordnung
entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat.
e Burückweisung des Gesucht hat insbesondere zu erfolgen, wenn der
Prülfling niche während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten
Zeugnissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein
ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann.
84.
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesamt-
heit der beim Oberlandesgericht hbeteiligten Thüringicchen Regierungen statt.
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen.
Die Entscheidung erfolgt- unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in 8
21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts vom
19. Februar 1877, ban 27. November 1903.
86.
Die Prüfungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandes-
Lericht n für je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem
e Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außerordent-
liche pule der juristischen Fakultät der Universität Jena für die Dauer ihres
Lehramts berufen
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr von
dem Präsidenten des Oberlaudesgerichts mindestens drei Richter aus der Zahl der
Präsidenten und Räte des Oberlandesgerichts und der Richter des Oberlandesge-
richtsbezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechisanwälte zu Kommissions-
mitgliedern bestimmt werden.
3.