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bei der Arbeit benuhten Quellen eine Täuschung der Prüfenden beabsichtigt wor-
den ist.
Die Ausschliessung eines Prüflings von der Prüsung versügt der Prä-
sident des Oberlandesgerichls. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die Ge-
samtheit der beim Oberlandsgericht beteiligten Thüringischen Regierungen statt.
810.
Nachdem die schriftliche Arbeit von der Kommission begutachtet worden ist,
wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung vorgeladen. Zu einem Prüfungs=
termine sollen nicht mehr als vier Prüflinge geladen werden.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
811.
Prüfling, der ohne genügende Entschuldigung den Prüfungstermin
versäumt, soll von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis
sechs Monaten zu einem neuen Termine geladen werden. Bei zweimaligem, nicht
genügend entschuldigten Ausbleiben gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies
gilt auch, wenn die Prüsung in einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Zulas-
sung des Prüflings nicht beendet ist; Ansnahmen hiervon sind nur beim Vorhan-
densein besonderer Entschuldigungsgründe von dem Oberlaudesgerichtspräsidenten zu
gestatte
8 12.
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ob
sie „ausreichend“, „qgut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch Stim-
menmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen
Prüfung entschieden.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§ 13.
Über jeden Prüfling sind Akten zu führen, in welche die schriftlichen
Arbeiten und das Ergebnis ihrer Begutachtung sowie Angaben über die Gegen-
stände der mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung in den pri-
vatrechtlichen und in den öfentlich- rechklichen Fächern, einschließlich der Grundlagen
den“ Staatswissenschaften, sowie über das Gesamtergebnis der Prüfung aufzunehmen
in
814.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist nach dem Ablauf eines von der
Kommission auf sechs bis zwölf Monate zu bestimmenden Zeitraumes auf seinen
Antrag zu einer einmaligen Wiederholung der Prüfung zuzulassen, sofern er nach-
weist, daß er ein halbes Jahr dem fortgesetzten Rechtsstudium an einer deutschen
Universität gewidmet hat. Die Kommission ist ermächtigt, dem Prüfling die-