Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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jenigen Fächer zu bestichnen. deren wiederholtes Studium von ihm vor der noch- 
maligen Zulassung verlangt# 
Durch einstimmigen rden der Kommisston. kann 
##. das weitere Rechtsstudium erlassen 
b. die Wiederholung der Prüfung auf ir- schriftlichen oder den münd- 
lichen Teil beschränkt oder auch nur eine der Vergünstigungen zu ne 
und b allein bewilligt werden. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhärt über ihr Ergebnis ein Zeugnis des 
Vorsitzenden der Kommission. 
8 16. 
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Prüfling Fünfzig 
Mark erhoben. 
Wird nur eine mündliche oder schriflliche Prüfung vorgenommen, so ist die 
Hälfte der im Absatz 1 bestimmten Gebühr zu entrichten. 
§ 17. 
Uber die Aufnahme des Prüflings als Referendar in den Vorbereitungs- 
dienst des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizvenvaltung des letzteren. 
Der für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird eidlich ver- 
pflichtet. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst. 
Zweiter Teil. 
Der Vorbereitungsdienst. 
6018. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden 
kann, eine Vorbereitungszeit von mindestens drei und ein halb Jahren im praktischen 
Justizbienst zurückgelegt haben. 
819. 
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und 
Staatsanwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann ihre 
Beschäftigung bei Verwaltungsbehörden angeordnet werden. 
20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sie 
sich in sämtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen, in- 
gleichen des Gerichtsschreiberei= und Burcaudienstes, sowie des Rechtsanwaltsberufs 
eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen
	        
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