Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Verwallung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie zur selbstän- 
digen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist. 
8 21. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht 
der Landesiustizverwaltung zu. Durch sic erfolgt insbesondere die Zuweisung der 
Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte. 
8 22. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt 
den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten und 
den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist. 
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis 
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des 
Referendars und die in ihnen hervorgetretenen Mängel der Landesjustizuerwaltung 
zu übermitteln. 
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen. 
8 23. 
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichlen 
und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise Beamten 
der Staatsanwaltschaft zu überweisen 
Diese haben die Ansbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der 
gerichtlichen und staalsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justizverwaltung 
und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben dabei der Ausbil- 
dung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzu- 
wenden und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß pünktlich, sondern auch 
in einer sorgsältigen Form erledigt werden. 
ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referen- 
dare überwiesen werden, als mit der Ausgabe einer wirksamen Beschäftigung oder 
überwachug verträglich erscheint. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den Sitzun- 
gen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht 
in freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von ihnen selöst bearbei- 
teten Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht veranlaßt werden. 
Auch sind die Referendare in ausgedehmtem Maße zur Wahrnehmung der Verrich- 
tungen eincs Gerichtoschreibers heranzuziehen. 
6 24. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichuis zu führen, in welchem eine 
libersicht seiner Tätigkeit unter Heworhebung der einzelnen bedentenderen Geschäfte 
zu geben ist.
	        
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