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Verwallung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie zur selbstän-
digen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist.
8 21.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht
der Landesiustizverwaltung zu. Durch sic erfolgt insbesondere die Zuweisung der
Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
8 22.
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt
den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten und
den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist.
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des
Referendars und die in ihnen hervorgetretenen Mängel der Landesjustizuerwaltung
zu übermitteln.
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen.
8 23.
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichlen
und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise Beamten
der Staatsanwaltschaft zu überweisen
Diese haben die Ansbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der
gerichtlichen und staalsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justizverwaltung
und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben dabei der Ausbil-
dung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzu-
wenden und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß pünktlich, sondern auch
in einer sorgsältigen Form erledigt werden.
ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referen-
dare überwiesen werden, als mit der Ausgabe einer wirksamen Beschäftigung oder
überwachug verträglich erscheint.
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den Sitzun-
gen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht
in freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von ihnen selöst bearbei-
teten Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht veranlaßt werden.
Auch sind die Referendare in ausgedehmtem Maße zur Wahrnehmung der Verrich-
tungen eincs Gerichtoschreibers heranzuziehen.
6 24.
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichuis zu führen, in welchem eine
libersicht seiner Tätigkeit unter Heworhebung der einzelnen bedentenderen Geschäfte
zu geben ist.