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Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung
des Vorberecitungsdienstes betrauten Beamten (Nechtsanwalt) zu übergeben und von
diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen.
Dritter Teil.
Die zweite juristische Prlfung.
g 25.
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die
Landesjustizverwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung ab-
gelegt werden soll.
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei.
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichnis (8 24) beizufügen.
8 26.
Die Zeit, während welcher ein Referendar infolge von Krankheit oder
von Einziehung zu mililärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst entzogen
war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu
bringen, soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen nicht
übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn der Referendar infolge von Beurlaubung oder aus
anderen Gründen dem Vorbereitungedienste während eines Jahres auf die Daner
von nicht mehr als vier Wochen entzogen war
ch das Zusammentresffen der Fälle des Absat 1 und 2 wird ein An-
spruch 8 U#cchung von mehr als acht Wochen nicht begründet.
9 27.
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (8 22) er-
gibt, daß der Referendar den Vorbereitungodienst vorschriftsmäßig abgeleistet hat
und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu crachten ist, er-
folgt seitens der Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung durch
Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission des Oberlandesge-
richts für die zweite juristische Prüfung. Dem Austrag wird das Geschäftsverzeich-
nis (§ 24) beigefügt werden.
8 28.
Bei dem Oberlandesgericht wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prü-
fungskommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die
Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des Vorsitenden
ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen Fall einen Stell-
vertreter, auf welchen die volle Täligkeit des Vorsitzenden übergeht.