17
Der Oberlandesgerichtspräsident kann an der Zusammensetzung der Kom-
mission Anderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner Verfügung
anzugebenden Gründen für erforderlich erachtet.
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von die-
sem bestimmte Mitglieder der Kommission.
* 9.
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, und soll einen wesen-
lich praktischen Charakter haben.
Durch sie ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis
des Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat und ob er für befähigt zu er-
achten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt
eine selbständige Stellung mit Ersolg einzunehmen.
–l0J30.
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich auschließender schrift-
licher Fragen zum Gegenstande.
g 31.
Der Vorsitende hat nach vorgäugiger Verständigung mit den übrigen zur
Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (§ 28) über die
zu erteilenden Ausfgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Aufgabe
zur rechtswissenschajtlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Proze-akten zur An-
fertigung einer schristlichen Relation zuzufertigen.
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation bin-
nen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bis acht Wochen in
Reinschrift abzuliesern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu versichern,
daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen
Schriften sich dabei nicht bedient habe.
Reserendare, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen
Anfertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung
durch die Landesjustizverwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den
Fillen, in welchen durch Verschweigung der bei den Arbeiten benutzten Quellen
eine Täuschung der Kommission beabsichtigt worden ist.
6#32.
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urteilsentwurf
enthalten.