Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

19 
Abhaltungsgrũnde versäumt, so bedarf es, wenn er sich von neuem der Prüfung 
unterzichen will, einer nochmaligen Zulassung zu letzterer. 
Bei wiederholter unentschuldigter Säumnis in Einreichung der wissenschaft- 
lichen Arbeit oder der Relation oder bei wiederholtem unentschuldigten Ausbleiben 
in einem Prüfungstermin gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
8 39. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, 
ob sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und münd- 
lichen Prüfung entschieden. 
8 40. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ũber ihr Ergebnis ein Zeugnis des 
Vorsitzenden der Kommission. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende die Landesjustizverwal- 
tung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntnis zu sepzen. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes- 
justizverwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in den 
Vorbereitungsdienst zurückgewiesen. 
5 41. 
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet. 
8 12. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß 
eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht 
zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urteile der Mitglieder der Prü- 
fungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder 
andere oder beide den Anforderungen genügen. 
§ 43. 
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je Sechzig Mark erhoben. 
4 IIs keine Beurteilung von schriftlichen, unter Beaussichtigung angefertigten 
Arbeiten staltgesunden hat, und es nicht zu einer mündlichen Prüfung gekommen 
ist, erhält der Referendar 30 Mark zurückerstattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.