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Abhaltungsgrũnde versäumt, so bedarf es, wenn er sich von neuem der Prüfung
unterzichen will, einer nochmaligen Zulassung zu letzterer.
Bei wiederholter unentschuldigter Säumnis in Einreichung der wissenschaft-
lichen Arbeit oder der Relation oder bei wiederholtem unentschuldigten Ausbleiben
in einem Prüfungstermin gilt die Prüfung als nicht bestanden.
8 39.
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle,
ob sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und münd-
lichen Prüfung entschieden.
8 40.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ũber ihr Ergebnis ein Zeugnis des
Vorsitzenden der Kommission.
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende die Landesjustizverwal-
tung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntnis zu sepzen.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes-
justizverwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in den
Vorbereitungsdienst zurückgewiesen.
5 41.
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet.
8 12.
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß
eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht
zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urteile der Mitglieder der Prü-
fungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder
andere oder beide den Anforderungen genügen.
§ 43.
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je Sechzig Mark erhoben.
4 IIs keine Beurteilung von schriftlichen, unter Beaussichtigung angefertigten
Arbeiten staltgesunden hat, und es nicht zu einer mündlichen Prüfung gekommen
ist, erhält der Referendar 30 Mark zurückerstattet.