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neien, Heilmittel und dergleichen ist neben den im § 1 aufgeführten Sätzen ein
Pauschquantum von 10 Pfennigen für jeden Tag der Verpflegung zu vergüten.
Das nämliche Pauschqguantum ist neben dem Satze des § 2 zu vergüten,
wenn und insoweit dem erstattungsberechtigten Armenverbande von der Landkranken-
hausverwaltung außer dem bei ihr jeweilig gültigen festen Verpflegungsbeitrage die
baren Auslagen für Heil= und Stärkungsmittel statthafterweise besonders berechnet
worden sind, und unter der Voraussetzung, daß nach § 30 des Reichsgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz die Erstattung dieser Auslagen verlangt werden kann.
Wenn in schweren Verwundungsfällen oder bei schweren oder austeckenden
Krankheitch nachweisbar erhebliche außerordentliche Mehranfwendungen notwendig
geworden sind, so können diese neben den Sätzen der §§ 1 und 2, aber unter
Ausschluß der Berechnung des vorstehend in Absatz 1 und 2 gedachten Pausch-
quantums, besonders, jedoch nur nach den niedrigsten Säßen der ärztlichen Ge-
bühren und der Arzneitaxe und unter der Voraussetzung, daß überhaupt nach 8
30 des Reichsgesebes über den Unterstützungswohnsitz eine Vergütung zu gewähren
ist, berechnet und zur Erstattung in Ansatz gebracht werden.
II. Verpflegungs= und Kurkosten für Hülfsbedürftige
unter 14 Jahren.
8 4.
Auf die Verpflegung und ärztliche bezw. wundärztliche Behandlung solcher
Hülfsbedürftiger, welche das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht haben oder
welche nicht völligarbeits= und erwerbsunfähig sind, finden die vorstehenden Bestimmungen
der 88 1. 2 und 3 keine Anwendung.
Die Kosten, welche für solche Personen aufgewendet werden müssen, sind in
jedem Falle besonders zu berechnen und zur Erstattung in Ansatz zu bringen.
Dabei finden die Bestimmungen in § 3 Absatz 3 entsprechende Anwendung. In
keinem Falle werden höhere, als die sich aus den Vorschriften der §§ 1, 2 und 3
ergebenden Säßze vergütet.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
8 6.
r Tag, an welchem die *. begonnen hat, wird mit dem Tage,
an welihe sie beendigt worden ist, zusammen als ein Tag gerechnet.
8 6
Die Kosten für Kleidungsstücke, velche den Hüulfsbedürftigen notwendiger-
weise geliefert worden sind, konnen in ver für den Einzelfall nachzuweisenden
Höhe neben den in den 38 1, 2 und 3 cj. 8 4 aufgestellten Sätzen besonders
zur Erstattung berechnet dten