Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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neien, Heilmittel und dergleichen ist neben den im § 1 aufgeführten Sätzen ein 
Pauschquantum von 10 Pfennigen für jeden Tag der Verpflegung zu vergüten. 
Das nämliche Pauschqguantum ist neben dem Satze des § 2 zu vergüten, 
wenn und insoweit dem erstattungsberechtigten Armenverbande von der Landkranken- 
hausverwaltung außer dem bei ihr jeweilig gültigen festen Verpflegungsbeitrage die 
baren Auslagen für Heil= und Stärkungsmittel statthafterweise besonders berechnet 
worden sind, und unter der Voraussetzung, daß nach § 30 des Reichsgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz die Erstattung dieser Auslagen verlangt werden kann. 
Wenn in schweren Verwundungsfällen oder bei schweren oder austeckenden 
Krankheitch nachweisbar erhebliche außerordentliche Mehranfwendungen notwendig 
geworden sind, so können diese neben den Sätzen der §§ 1 und 2, aber unter 
Ausschluß der Berechnung des vorstehend in Absatz 1 und 2 gedachten Pausch- 
quantums, besonders, jedoch nur nach den niedrigsten Säßen der ärztlichen Ge- 
bühren und der Arzneitaxe und unter der Voraussetzung, daß überhaupt nach 8 
30 des Reichsgesebes über den Unterstützungswohnsitz eine Vergütung zu gewähren 
ist, berechnet und zur Erstattung in Ansatz gebracht werden. 
II. Verpflegungs= und Kurkosten für Hülfsbedürftige 
unter 14 Jahren. 
8 4. 
Auf die Verpflegung und ärztliche bezw. wundärztliche Behandlung solcher 
Hülfsbedürftiger, welche das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht haben oder 
welche nicht völligarbeits= und erwerbsunfähig sind, finden die vorstehenden Bestimmungen 
der 88 1. 2 und 3 keine Anwendung. 
Die Kosten, welche für solche Personen aufgewendet werden müssen, sind in 
jedem Falle besonders zu berechnen und zur Erstattung in Ansatz zu bringen. 
Dabei finden die Bestimmungen in § 3 Absatz 3 entsprechende Anwendung. In 
keinem Falle werden höhere, als die sich aus den Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 
ergebenden Säßze vergütet. 
III. Gemeinsame Bestimmungen. 
8 6. 
r Tag, an welchem die *. begonnen hat, wird mit dem Tage, 
an welihe sie beendigt worden ist, zusammen als ein Tag gerechnet. 
8 6 
Die Kosten für Kleidungsstücke, velche den Hüulfsbedürftigen notwendiger- 
weise geliefert worden sind, konnen in ver für den Einzelfall nachzuweisenden 
Höhe neben den in den 38 1, 2 und 3 cj. 8 4 aufgestellten Sätzen besonders 
zur Erstattung berechnet dten
	        
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