Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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wird, nachdem zusolge einer unter den Bundesregierungen getroffenen Verständigung 
die Einführung einer einheitlichen Arzueitaxe in den Bundesstaaten beschlossen worden 
ist, auf Grund § 80 Abs. 1 der ren folgendes verordnet: 
Die Deutsche Arzneitaxe wird r das Fürstentum mit dem 1. April d. 
Is. eingeführt. 
Von diesem Zeitpunkte an sind die Preise der Arzneien in der Form und 
Verpackung, in der sie auf ärztliche oder sonstige Anweisung oder im sogenannten 
Hendverkaufe abgegeben werden, nach der Deutschen Arzneitaxe zu berechnen. 
ie amtliche Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe erscheint im Verlage d 
Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin, 8S. W. 12, Zimmerstraße 94, und n 
im Buchhandel zum Ladenpreise von 1.20 M. für ein in Leinen gebundenes Exemplar 
zu beziehen. 
8 2. 
Auf Rezepte für Rechnung öffentlicher Anstalten und Kassen und solcher 
Vereinc und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie auf Rezepte 
über Tierarzneien ist bei rechtzeiliger, d. i. binnen drei Monaten nach Vorlegung 
der Rechnung erfolgender Zahlung ein Preisnachlaß (Rabatt) von 20½ auf den 
nach der Taxe ermittelten Preis der Arznei zu gewähren. 
Jedoch finden die Bestimmungen unter Ziffer II der Arzneitaxe auch hier 
Unwendung. 
e Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine nach Ziffer 23 
der 1½ erechnelr Zusatzgebühr (Nachtta 
Bei sofortiger Bezahlung ist der Peionochtah (Nabatt) mit auf dem Rezept 
zu vermerken. 
5§ 3. 
Überschreitungen der Taxe (§8 1 und 2) werden nach § 148 Ziffer 8 der 
Gewerbeordnung bestraft. 
8 4. 
Die Arzneitaxe samt Abänderungen ist in der Offizin zu jedermanns Ein- 
sicht auszulegen. 
22, 24 der - vom 10. Juni 1859 (Ges. S. 
S. e K lirneh. sie sich noch in Kraft befinden, mit dem 1. April 1905 
i 
Greiz, am 21. März 1905. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. Se#e 
upe. 
 
	        
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