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12. Regierungs-Verordnung
vom 19. Juni 1905
über die Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 17. Juni 1902,
die anderweite Ausführung des Reichs-Impfgesetzes betreffeud.
(Ges-S. 1902 S. 15 ff).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
werden die dem § 7 der Negierungs-Verordnung vom 17. Juni 1902, die ander-
weite Ausführung des Reichs-Impfgesetzes betreffend (Ges.-S. 1902 S. 15 ff.), als
Anlagen A und B beigegebenen Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der
Erstimpflinge und für Wiederimpflinge, hingesehen auf die Gefährdung anderer
Personen und des Impflings selbst durch libertragung des Inhalts der Jupspustelu,
wie folgt, abgcändert:
I. Anlage A.
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge.
In § 8 Abs. 1 sind die Worte „ein reiner Schwamm oder“ zu streichen.
u In 8 8 Abs. 1 ist am Schlusse hinter „verwendet werden“ hinzuzufügen:
„welche ausschließlich zum Gebrauche für den Impfling bestimmt sein
müssen“.
3. In S#9 ist hinter Absaß 2 als neuer Absatz einzufügen:
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impf-
busteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete
Hautstellen oder in die Augen zu bringen.
Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unter-
lassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Die Impflinge dürfen
nicht mit anderen Personen gemeinsam gebadet werden; die weitere
Benutzung des Wasch= und Vadewassers sowic der Abtrockentücher für
andere Personen ist zu unterlassen. Ungeimpfte Kinder und solche, die
an Ausschlag leiden, dürsen nicht mit Impflingen in nähere Verührung
kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen“.
. In 8 10 ist am Ende von Absatz 1 hinzuzufügen: „Gebrauchte Watte
und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen“.
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