Il. Aulage B.
Verhaltungsvorschriften für Wiederimpflinge.
In § 4 ist als zweiter Absatz hinzuzufügen:
Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die
Inpfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impf-
pusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behastete
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Inpfstellen
trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände
sorgfältig zu waschen. Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeug
sind zu verbrennen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag
leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, ins-
besondere nicht mit ihnen zusammen schlafen“.
Greiz, am 10. Juni 1905.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
von Meding.
Saupe.
13. Regierungs-Verordnung
vom 24. Juni 1905,
betr. Anderung der Anlage 6 zu der Gefängnis= und Hausordnung
für die Gerichtsgefängnisse in Greiz, Zeulenroda und Burgk
vom 7. Juli 1904 (Ges. S. S. 67).
Mit Häüchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zur Ab Canderung der Anlage 6 zur Gefängnis= und Hausordnung vom 7. Juli 1904
(Ges-S. S. 67) folgendes verordnet:
1.
Der in § 3 unter d der genannten Muge 6 sestgesetzte Prcis von 25 Pf.
Pf. erhöht.
für eine Portion warme Kost wird auf 28