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Die Türen müssen nach außen ausschlagen. Die Mitlagerung leicht brenn-
barer oder explosiver Gegenstände ist 7“*
Die Lagerung von Carbid im Sü ist in den im § 14 Abs. 1 vorge-
schriebenen wasserdicht verschlossenen Gefäseen in einer Entfernung von mindestens
10 Meter von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätle ist auf allen Seiten in einem
Abstande von mindestens 4 Meter mit einem Zaunc oder Drahtgitter zu versehen.
2½ Naum zwischen Lager und Umwehrung ist von brennbaren Gegenständen frei
zu halten.
as Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum
Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist.
Carbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu
schützen.
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren Warnungs-
tafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Carbid, gefährlich, wenn nicht
trocken gehalten“.
19.
Denjenigen, welche beim Wd dieser Verordnung meenlenentuis.
lungsapparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von den in § 1 genannten
Behörden zur Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung eine Frist von 12
Monaten vom Tage des s* dur Verordnung ab bewilligt werden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstnbte Vorschriften werden mit Geldstrafe
von 5 Mark bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht nach anderen
Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind.
821.
Vosstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
aatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azelylen zu Lehr-
huian herstellen oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staats-
eisenbahnvervaltung; ;
auf bewegliche Apparate bis in 2 Lilogramm, —— jedoch
unbeschadet der Bestimmungen in § 8 und § 9 Abs. 1 Sat 2;
3. auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilo-
r
g hie die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid herge-
stellt wird.
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i
22.
Fürstliche Landesregierung kann in einzelnen Fällen beim Vorliegen be-
sonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung
zulassen.