Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

2. der Haushaltungsvorstand, 
3. jede sonst mit der Behandlung des Kranken befaßte Person, 
4. der Leichenwärter oder die Wärterin, in Orten aber, in welchen Leichen- 
schauärzte angestellt sind, diese. 
Die Verpflichtung der unter 2—4 genannten Personen trikt nur ein, wenn 
ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
83. 
Die Ortspolizeibehörde hat von jeder Erkrankung und von jedem Todesfall 
an Genickstarre oder einer genickstarreverdächtigen Krankheit, welche zu ihrer Kennt- 
nis kommt, dem Fürstlichen Landratsamt und dem zuständigen Physikus umgehend 
Mitteilung zugehen zu lassen. 
In der Mitteilung sind der Ort der Erkrankung und des Erkrankten 
Wohnung, Familienname und Alter anzugeben. 
§ 4. 
Kinder und jugendliche Personen aus einer Haushaltung, in der ein Ge- 
nickstarrefall vorgekommen ist, sind vom Besuche der Schule oder ähnlichen Anstalten 
(Kindergarten, Kleinkinderbewahranstalt) so lange fern zu halten, als nach dem 
Gutachten des Fürstlichen Physikus eine Weiterverbreitung der Krankheit aus der 
Haushaltung zu befürchten ist. 
6 5. 
Wer die ihm nach § 2 oblicgende Anzeige unterläßt oder länger als 24 
Stunden verzögert, nachdem er von der angzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten 
hat, wird zn#t Geldstrafe big zu 100 Mark voder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht vom 
zunächst Vergflicholen. doch rechtzeitig gemacht worden ist. 
Greiz, am 3. Juli 1905. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
i Medin 
Saupe. 
17. Regierungs Verordnung 
vom 6. Juli 1905 
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der 
Reblaus vom 6. Juli 1904 (eichsgesetzblatt 1904 S. 261). 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
	        
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