2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung des Kranken befaßte Person,
4. der Leichenwärter oder die Wärterin, in Orten aber, in welchen Leichen-
schauärzte angestellt sind, diese.
Die Verpflichtung der unter 2—4 genannten Personen trikt nur ein, wenn
ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
83.
Die Ortspolizeibehörde hat von jeder Erkrankung und von jedem Todesfall
an Genickstarre oder einer genickstarreverdächtigen Krankheit, welche zu ihrer Kennt-
nis kommt, dem Fürstlichen Landratsamt und dem zuständigen Physikus umgehend
Mitteilung zugehen zu lassen.
In der Mitteilung sind der Ort der Erkrankung und des Erkrankten
Wohnung, Familienname und Alter anzugeben.
§ 4.
Kinder und jugendliche Personen aus einer Haushaltung, in der ein Ge-
nickstarrefall vorgekommen ist, sind vom Besuche der Schule oder ähnlichen Anstalten
(Kindergarten, Kleinkinderbewahranstalt) so lange fern zu halten, als nach dem
Gutachten des Fürstlichen Physikus eine Weiterverbreitung der Krankheit aus der
Haushaltung zu befürchten ist.
6 5.
Wer die ihm nach § 2 oblicgende Anzeige unterläßt oder länger als 24
Stunden verzögert, nachdem er von der angzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten
hat, wird zn#t Geldstrafe big zu 100 Mark voder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht vom
zunächst Vergflicholen. doch rechtzeitig gemacht worden ist.
Greiz, am 3. Juli 1905.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
i Medin
Saupe.
17. Regierungs Verordnung
vom 6. Juli 1905
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der
Reblaus vom 6. Juli 1904 (eichsgesetzblatt 1904 S. 261).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten