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Die Kostenfestsetzung nach § 8 des Reichsgesetzes erfolgt durch Fürstliches
Landratsamt. Gegen die Festsetzung ist innerhalb 10 Tagen Beschwerde an die
Fürstliche Landesregierung zulässig.
Die Beitreibung der Kosten erfolgt nach dem Gesetz vom 3. Juli 1879
über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbe-
hörden.
Greiz, am 6. Juli 1905.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
von Meding. Seupe
18. R 1 2#-MW.u. 4 A.
vom 7. Juli 1905,
die Ausstellung von Geburtsscheinen durch die Standesbeamten für
Schul= und Unterrichtszwecke, einschließlich des Konfirmationsunter-=
richts betr.
In neuerer Zeit ist vielfach über die Mißstände geklagt worden, welche sich
für die durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder und deren Ellern daraus er-
geben, daß die von den Standesbeamten gemäß §§8 15, 16 des Personenstandsge-
setzes vom 6. Februar 1875 zu erleilenden Auszüge aus dem Geburtsregister die
uneheliche Geburt der Kinder erkennen lassen. Da es wünschenswert erscheint, die
Härten tunlichst zu beseitigen, welche sich aus dem Bekanntwerden der unehelichen
Abstammung ergeben können, werden die Standesbeamten hierdurch ermächtigt, für
Schul= und Unterrichtszwecke einschließlich des Konsirmations-=
unterrichts auf ausdrücklichen Antrag der Beteiligten statt der „Auszüge“ aus
dem Geburtsregister bloße „Geburtsscheine“ nach folgendem Formular auszustellen:
Geburtsschein
nur gültig für Schul= und Unterrichtszwecke einschließlich des
Konfirmationsunterrichts.
Vor= und Zunamen:
Geburtstag und Ort:
Vor= und Zunamen sowie Stand des Vaters:
Vor= und Zunamen der Mutter:
(Orl) (Datum)
(Siegel). Der Standesbeamte.
(Unierschrif)).