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Hierzu wird bemerkt:
a) Die für die Angabe des Vaters bestimmte Nubrik ist auszufüllen,
wenn das Kind
0) ehelich ist (B. G.-B. §§ 1591 fg.) oder
2 burd nachfolgende Ehe legitimiert ist (B. G.-B. 88 1719 fo),
2 2 ehelich erklärt ist (B. G.-B. 88§ 1723 fg.), oder
von heinem Manne an Kindesstatt angenonmen ist (B. G. B.
688 1741 fo).
b) in die Lcheiinlg Rubrik ist dagegen guich m—
a/ wer nur im Sinne der 88 1 bis 6 des B. G.-B. als
Vater eines unehelichen -“ ork eat# r“ B. 65 1717, 1718),
wer nur dem zerelichen. Liwee seiner Ehefrau seinen Namen
erteit hat (B. G.-V. § 1
) Im Falle der Annahme an i6400, n sind anstelle der leiblichen
Eltern der Annehmende oder die meehmenden. aufzuführen und als
solche zu bezeichnen (B. G.-B. § 1
Für die Geburtsscheine sind dieselben eibhn##ste zu erheben, wie solche
nach dem Gebührentarif zum Personenstandsgesetze bisher für die beglaubigten Aus-
züge aus den Geburtsregistern zu zahlen sind. Die Erteilung der Geburtsscheine
ist jedoch gebührenfrei zu gewähren, insoweit sie im amtlichen Interesse und bei
Unvermögen der Beteiligten erfolgt (vergl. § 16 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes).
d erim zu den Geburtsscheinen werden den Gemeinden auf Staatskosten
geliefert
Wird die Ausstellung von Geburtsscheinen anstatt der Registerauszüge für
andere Zwecke beantragt als für Schul= und Unterrichtszwecke, so hat der Standes-
beamte durch Vermittelung der Aussichtsbehörde die Eutschließung Fürstlicher
Landesregierung einzuholen.
Greiz, am 7. Juli 1905.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Saupc.
19. RNegierungs Verprpung
vom 13. Juli 1905,
die Verhütung von Waldbränden betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zur Verhütung von Waldbränden folgendes verordnet: