Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Hierzu wird bemerkt: 
a) Die für die Angabe des Vaters bestimmte Nubrik ist auszufüllen, 
wenn das Kind 
0) ehelich ist (B. G.-B. §§ 1591 fg.) oder 
2 burd nachfolgende Ehe legitimiert ist (B. G.-B. 88 1719 fo), 
2 2 ehelich erklärt ist (B. G.-B. 88§ 1723 fg.), oder 
von heinem Manne an Kindesstatt angenonmen ist (B. G. B. 
688 1741 fo). 
b) in die Lcheiinlg Rubrik ist dagegen guich m— 
a/ wer nur im Sinne der 88 1 bis 6 des B. G.-B. als 
Vater eines unehelichen -“ ork eat# r“ B. 65 1717, 1718), 
wer nur dem zerelichen. Liwee seiner Ehefrau seinen Namen 
erteit hat (B. G.-V. § 1 
) Im Falle der Annahme an i6400, n sind anstelle der leiblichen 
Eltern der Annehmende oder die meehmenden. aufzuführen und als 
solche zu bezeichnen (B. G.-B. § 1 
Für die Geburtsscheine sind dieselben eibhn##ste zu erheben, wie solche 
nach dem Gebührentarif zum Personenstandsgesetze bisher für die beglaubigten Aus- 
züge aus den Geburtsregistern zu zahlen sind. Die Erteilung der Geburtsscheine 
ist jedoch gebührenfrei zu gewähren, insoweit sie im amtlichen Interesse und bei 
Unvermögen der Beteiligten erfolgt (vergl. § 16 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes). 
d erim zu den Geburtsscheinen werden den Gemeinden auf Staatskosten 
geliefert 
Wird die Ausstellung von Geburtsscheinen anstatt der Registerauszüge für 
andere Zwecke beantragt als für Schul= und Unterrichtszwecke, so hat der Standes- 
beamte durch Vermittelung der Aussichtsbehörde die Eutschließung Fürstlicher 
Landesregierung einzuholen. 
Greiz, am 7. Juli 1905. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Saupc. 
19. RNegierungs Verprpung 
vom 13. Juli 1905, 
die Verhütung von Waldbränden betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
zur Verhütung von Waldbränden folgendes verordnet:
	        
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