Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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I. Vorschriften für die Betriebe des Maler- Anstreicher- 
Tüncher-, Weißbinder= oder Lackierergewerbes. 
81. 
Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Ver- 
arbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen 
Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen 
nicht in unmittelbare Berührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden 
Staube ausreichend geschützt sein. 
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Das Anreiben von Bleiweiß mit Ol oder Firnis darf nicht mit der Hand, 
sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so ein- 
gerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des Bleiweißes kein Staub in die Ar- 
beitsräume gelangen kann. 
Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der 
Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre 
beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge 
bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 
83. 
Das Abschleifen und Abbimsen trockener Olfarbenanstriche oder Spachtel, 
welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Aufeuchtung aus- 
geführt werden. 
Der Schleifschlamm und die beim Abschleisen und Abbimsen entstehenden 
Abfälle sind, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen. 
8 4. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit 
Bleifarben oder ihren Gemischen in Berũhrung kommen, mit Malerkitteln oder 
anderen vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und 
sie während der Arbeit benutzen. 
6 F. 
Alllen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder= oder 
Lackiererarbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische 
verwenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, 
Seise und Handtücher zur Verfügung gestellt werden. 
Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt aus- 
geführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien 
Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren.
	        
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