Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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*6. 
Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Ge- 
mischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheilsgefahren hin- 
zuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckte 
Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowic einen Abdruck dieser Bestimm- 
ungen auszuhändigen. 
II. Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, 
Tüncher-, Weißbinder= oder Lackiererarbeiten 
im Zusammenhange mit einem anderen Gewerbebetrieb 
ausgeführt werden. 
9 7. 
Für die Veschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbe- 
betriebe ständig oder vorwiegend bei Malerz Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder= 
oder Lackiercrarbeiten verwendet werden und dabei Bleifarben oder deren Gemische — 
und swar nicht nur gelegentlich — benupßen, gelten die Bestimmungen der 88 I bis 6. 
Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, 
so gelten außerdem die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 
68. 
Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden 
zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witlerung zu heizen 
und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsslücke zu versehen ist. 
80. 
Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, 
welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in 
Verührung kommenden Arbeiter enthalten müssen: 
die Arbeiter dürfen Brauntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 
die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen 
oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor. die Arbeitskleider ab- 
gelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben 
3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für 
welche, os von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 
4. das achen von Zigarren und Zigarelten während der Arbeit ist 
verboten 
Außerdem iu- in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter 
welche trohz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwider- 
handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen 
werden können.
	        
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