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Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordunung erlassen (5 134a der Gewerbe-
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeiksordnung
aufzunehmen.
810.
Der Arbeitgeber hat die Überwachung des Gesundheitszustandes der Ar-
beiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbe-
aussichtsbeamten (6 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten
Arzte zu übertragen, der mindestens einmal halbzjährlich die Arbeiter auf die An-
zeichen etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat.
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, dic bleikrank oder nach ärztlichem Urteil
einer Bleierkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Blei-
farben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung
nicht zulassen.
811.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Be-
stand, sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder
durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich.
Dieses Kontrollbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, welcher das Buch fu
2. den Namen des mit der Überwachung. 1 Gesundheitszustandes der
Arbeiter beauftragten Arztcs,
3. Vor= und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des Aus-
tritis eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter sowie die Art
seiner Beschäftigung,
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,
5. den Tag der Genesung,
6. die Tage und Ergebnisse der in 9 10 vorgeschriebenen allgemeinen
ärztlichen Untersuchungen.
s stontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten G 139b der Gewerbe-
orduung sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen.
812.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft.