Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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mit dem als Schrumpfniere bezeichucten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in 
einem ursächlichen Zusammenhange. — Bei bleikranken Frauen sind Fehl= oder Tot- 
geburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von Bleisicch- 
tum einer erhöhten Sterblichkeit in den ersten Jahren unterliegen. Von bleikranken 
Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittels der Milch vergiftet. 
Abgesehen von den schweren, mit Gehirnerscheinungen einhergehenden Fällen, 
welche nicht selten tötlich verlaufen, pflegen die Bleivergistungen meist zu heilen, 
wenn die Kranken sich der weiteren schädigenden Einwirkung des Bleies entziehen 
können. Die Heilung tritt nach mehreren Wochen oder in schweren Fällen auch erst 
nach Monaten ein. 
Verhütung der Bleierkrankung. 
Die weit verbreitete Annahme, daß der regelmäßige Gebrauch gewisser Arz- 
neien (Jodkalium, Glaubersalz u. a.) oder Milchtrinken ausreichende Mintel zur 
Vorbengung der Bleivergiftung sind, ist nicht zutreffend. Dagegen ist einer kräftigen 
und feltreichen Ernährung und insofern auch dem Milchtrinken ein gewisser Wert 
beizulegen. 
Den wirksamsten Schutz vor Bleierkrankungen verleihen Sauberkeit und 
Mäßigkeit. Personen, welche, ohne gerade zu den Trinkern zu gehören, geistige 
Getränke in reichlichen Mengen zu sich zu nehmen pflegen, sind der Bleivergistungs- 
gefahr in höherem Maße ausgesetzt als Enthaltsamere. Branntwein sollte, nament- 
lich während der Arbeitszeit, nicht genossen werden. In bezug auf die Sauberkeit 
müssen die mit Bleifarben in Verührung tommenden Personen ganz besonders pein- 
lich sein und dabei vornehmlich folgendes beachten 
Hände und Arbeilskleider sind bei der Arbeit tunlichst vor Verun- 
reinigungen mit Vleifarben zu hüten. Es empfiehlt sich, die Nägel stets 
möhlst kurz geicheiten zu halten. 
a Verunreinigungen der Hände mit Bleifarben nicht gänzlich zu 
vermeiden sein werden, ist das Rauchen, Schnupfen und Kauen von 
Tabak während der Arbeit zu unterlassen. 
Die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen 
oder die Arbeitsstätte verlassen, nachdem sie zuvor die Arbeitekleider 
abgelegt und die Hände mit Seife, womöglich mit Bimstein= oder 
Marmorseife, gründlich gewaschen haben. Einer gleichen Reinigung 
bedürfen das Gesicht und besonders der Bart, wenn sie während der 
Arbeit beschmutzt worden sind. Läßt sich das Trinken während der 
Arbeit ansnahmsweise nicht vermeiden, so sollen die Ränder der Trink- 
gefätße nicht mit den Händen berührt werden 
Die Arbeitskleider sind bei denjenigen 7 für welche es von dem 
Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen. 
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