Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Um die Einatmung bleihaltigen Staubes zu vermeiden, sind die in den Be- 
stimmungen hiergegen enthaltenen Vorschriften genau zu befolgen; insbesondere ist 
das Anreiben von Bleiweis und dergleichen mit Ol oder Firnis nicht mit der Hand, 
sondern in staubdichten Behältern vorzunehmen; ferner sollen Bleifarbenanstriche 
nicht trocken abgebimst oder abgeschliffen werden. 
Erkrankt ein Arbeiter, welcher mit Bleifarben in Berührung kommt, trot 
aller Vorsichtsmaßregeln unter Erscheinungen, welche den Verdacht einer Bleiver- 
giftung (siehe oben) erwecken, so soll er in seinem und in seiner Familie Interesse 
die Hilfe eines Arztes sogleich in Anspruch nehmen und diesem gleichzeitig mitteilen, 
daß er mit Bleifarben zu arbeiten gehabt hat.
	        
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