Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

22. R : à. M# 4 4. 
vom 17. August 1905, 
die am 1. Dezember 1905 stattfindende Volkszählung betr., 
zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände bezw. 
Volkszählungskommissionen. 
Nach Beschluß des Bundesrates findet am 1. Dezember dieses Jahres in 
allen Deutschen Bundesstaaten eine Volkszählung statt. 
Indem Fürstlliche Landesregierung dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
bringt und sämtlichen zur Leitung und Ausführung dieser Zählung im Fürsten- 
tume berufenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit dringend 
zur Pflicht macht, welche die genannte, für die verfassungsmäßigen Zwecke des 
Denischen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Fürstentums gleich wichtige An- 
gelegenheit erfordert, werden zugleich folgende, an die Beschlüsse des Bundesrats 
sich anschließende Ausführungsbestimmungen für die Volkszählung 
erlassen. 
81. 
Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Ge- 
samtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. 
November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Personen 
festzustellen. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von 
den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen 
und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Mit der Volkszählung 
wird die Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der an- 
deren zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen 
Baulichkeiten verbunden. 
Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. 
Dezember zu beziehen. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewon- 
nenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. 
r*ie 
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise, von Haus zu Haus und von Haus- 
haltung zu Haushaltung, durch namentliche Aufzeichnuung der im 8 1 bezeichneten 
Personen bei derjenigen Haushaltung, in welcher dieselben übernachtet haben, in 
Volkszählungslisten. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirt- 
schaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstchen. Einer Haushaltung 
gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, dic eine besondere Wohnung inne 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.