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vom 17. August 1905,
die am 1. Dezember 1905 stattfindende Volkszählung betr.,
zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände bezw.
Volkszählungskommissionen.
Nach Beschluß des Bundesrates findet am 1. Dezember dieses Jahres in
allen Deutschen Bundesstaaten eine Volkszählung statt.
Indem Fürstlliche Landesregierung dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis
bringt und sämtlichen zur Leitung und Ausführung dieser Zählung im Fürsten-
tume berufenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit dringend
zur Pflicht macht, welche die genannte, für die verfassungsmäßigen Zwecke des
Denischen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Fürstentums gleich wichtige An-
gelegenheit erfordert, werden zugleich folgende, an die Beschlüsse des Bundesrats
sich anschließende Ausführungsbestimmungen für die Volkszählung
erlassen.
81.
Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Ge-
samtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30.
November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Personen
festzustellen. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von
den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen
und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Mit der Volkszählung
wird die Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der an-
deren zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen
Baulichkeiten verbunden.
Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1.
Dezember zu beziehen.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewon-
nenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren.
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Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise, von Haus zu Haus und von Haus-
haltung zu Haushaltung, durch namentliche Aufzeichnuung der im 8 1 bezeichneten
Personen bei derjenigen Haushaltung, in welcher dieselben übernachtet haben, in
Volkszählungslisten. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirt-
schaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstchen. Einer Haushaltung
gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, dic eine besondere Wohnung inne
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