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Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der
Nummerfolge zusammenzustellen und zu summieren, auch das am Ende der Liste
vorgedrucchte Nichtigkeitszeugnis gehörig zu vollziehen.
ören zu einem Gemeindebczirk vrschiedene Orte, so ist für jeden der-
selben d Ortsbevölkerungsliste aufzustellen.
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in
dic ersteren mit aufgenommenen einzeln gelegenen Höse, Mühlen, Weiler und
sonstige bewohnte Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem Ge-
meindebezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszu-
scheiden, sondern, wie alle übrigen Ortsteile, Straßen etc. zu behandeln, so daß also
deren Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nach-
weist, mit enthalten sind; hinter den Endsummen sind solche Beiorte
jedoch nochmals cin zeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten,
Haushaltungen und Personen besonders aufzuführen und es sind
dieser Aufführung die Worte „Davon Beiorte“ voranzuseptzen.
8 11.
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungs-
listen nebst den Kontrollisten und den Volkszählungslisten von den Gemeindevorständen
der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda an das Fürstliche Landratsam t, von
den Gemeindevorständen des Amtsgerichtsbezirks Burgk an den Fürstlichen Amts-
richter in Burgk einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den
Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslisten
— die beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammenstell-
ungsliste eingetragen sind — beizufügen und anzubinden.
12.
Das Fürstliche Landratsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben
zunächst zu crörtern, ob die Zählpapiere aus sämtlichen Ortschaften ihres Bezirks
vollständig eingegangen sind, andernfalls wegen schleuniger Einsendung das Nötige
zu verfügen, sodann aber zu prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevor=
stände in gehöriger Form den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen
schleuniger Erledigung etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und
hierauf die gesamten Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alpha-
betisch geordnet bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu über-
mitteln.
n 13.
Dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist
die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen.
Es haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche