Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der 
Nummerfolge zusammenzustellen und zu summieren, auch das am Ende der Liste 
vorgedrucchte Nichtigkeitszeugnis gehörig zu vollziehen. 
ören zu einem Gemeindebczirk vrschiedene Orte, so ist für jeden der- 
selben d Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in 
dic ersteren mit aufgenommenen einzeln gelegenen Höse, Mühlen, Weiler und 
sonstige bewohnte Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem Ge- 
meindebezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszu- 
scheiden, sondern, wie alle übrigen Ortsteile, Straßen etc. zu behandeln, so daß also 
deren Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nach- 
weist, mit enthalten sind; hinter den Endsummen sind solche Beiorte 
jedoch nochmals cin zeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten, 
Haushaltungen und Personen besonders aufzuführen und es sind 
dieser Aufführung die Worte „Davon Beiorte“ voranzuseptzen. 
8 11. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungs- 
listen nebst den Kontrollisten und den Volkszählungslisten von den Gemeindevorständen 
der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda an das Fürstliche Landratsam t, von 
den Gemeindevorständen des Amtsgerichtsbezirks Burgk an den Fürstlichen Amts- 
richter in Burgk einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den 
Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslisten 
— die beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammenstell- 
ungsliste eingetragen sind — beizufügen und anzubinden. 
12. 
Das Fürstliche Landratsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben 
zunächst zu crörtern, ob die Zählpapiere aus sämtlichen Ortschaften ihres Bezirks 
vollständig eingegangen sind, andernfalls wegen schleuniger Einsendung das Nötige 
zu verfügen, sodann aber zu prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevor= 
stände in gehöriger Form den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen 
schleuniger Erledigung etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und 
hierauf die gesamten Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alpha- 
betisch geordnet bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen 
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu über- 
mitteln. 
n 13. 
Dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist 
die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen. 
Es haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche
	        
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