Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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von dem Vorstande des gedachten Bureaus behufs der Berichtigung, Feststellung und 
Aufklärung der erhobenen Tatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch 
Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältig nachzukommen. 
8 14. 
Das Fürstliche Landratsamt hat tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß 
Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Brvölkerung vorübergehend 
wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme der Volkszählung hindernd 
einwirken können, wie öffentliche Versammlungen, Feste r. zur Zeit der Volkszähl= 
ung nicht stattfinden. 
Greiz, den 17. August 1905. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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