Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: 
ay die in dem Heere und in der Marince vorgeschriebenen nicht spreng- 
kräftigen Zündungen, 
b) die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und 
Zündspiegel, die für Handfseuerwaffen bestimmten 
Metallpatronen und alle Jagdpatronen, 
T) Zündschnüre. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
82. 
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen: 
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges 
Gemisch aus neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stossen, 
deren wesentliche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff 
sind, mit oder ohne Schwefel); 
2. folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate: 
a) Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches nicht abtropf- 
bares Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht 
spreugkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen), 
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitro- 
gluzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen), 
) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Ge- 
misch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose 
gelatiniert ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungs- 
weise alkalischen Erden) oder neutral reagierenden Salpeterarten!, 
ch Rohmasse für rauchloses Pulver bestehend aus einem 
innigen Gemenge von Nitroglyzerin und feuchter 
Nitrosellulose, dessen Wassergehalt mindestens 30 
Prozent und dessen Nitroglyzeringehalt höchsteus 
28 Prozent beträgt, 
e) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, 
bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert 
ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungs- 
weise alkalischen Erden)!, 
4) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schiehpulverähnlichen 
Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder 
nicht selbstentzündlichen Stoffen); 
3. Nitrozellulose (lockere, mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und
	        
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