Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
ay die in dem Heere und in der Marince vorgeschriebenen nicht spreng-
kräftigen Zündungen,
b) die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und
Zündspiegel, die für Handfseuerwaffen bestimmten
Metallpatronen und alle Jagdpatronen,
T) Zündschnüre.
I. Allgemeine Bestimmungen.
82.
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges
Gemisch aus neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stossen,
deren wesentliche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff
sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches nicht abtropf-
bares Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht
spreugkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitro-
gluzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen),
) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Ge-
misch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose
gelatiniert ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungs-
weise alkalischen Erden) oder neutral reagierenden Salpeterarten!,
ch Rohmasse für rauchloses Pulver bestehend aus einem
innigen Gemenge von Nitroglyzerin und feuchter
Nitrosellulose, dessen Wassergehalt mindestens 30
Prozent und dessen Nitroglyzeringehalt höchsteus
28 Prozent beträgt,
e) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch,
bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert
ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungs-
weise alkalischen Erden)!,
4) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schiehpulverähnlichen
Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder
nicht selbstentzündlichen Stoffen);
3. Nitrozellulose (lockere, mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und