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geprcßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollo-
diumwolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden
Salpeterarten;
Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze
enthalten, geladene Geschosse. Geschützpatronen, Kar-
tuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche zum Ent-
zünden von Ladungen dienen (3. B. Sprengkapseln), Zündplätchen
(amorces);
5. alle eweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Spreng-
sto
Zu Verwishorsen kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter
Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung
derselben vom Landratsamt gestattet werden.
3.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Zisfer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die
nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, jmbesoneren
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösung
. Knallgold, trocken in fester oder Sutfe Kuallquecksilber, Knall-
silber und die damit dargestellten Präparat
. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die bonn hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen;
5. Sprengstofsc, welche entweder:
a) bei einer Temperatur bis zu + 40 Grad Celsius zur Selbst=
zersetzung neigen, oder
b) welche enthalten:
an) chlorsaure Salze . Asnahue der Sprengkapseln und
Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)1,
bb) pikrinsaure Salze, oder
cc) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (6 2 Nr. 4)r,
de
oder
dd) Schwefelkupfer;
Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitrolgly-
zerin (Zisfer 1) oder mit anderer ““s benetzt, oder äußer-
lich mit sesten Sprengstoffen behaftet sind
Sprengpräparate, bei welchen die ginselit au und für sich nicht spreng-
kräftigen Bestandteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brech-
bare Scheidewände oder Hahnvorrichtungen solange getreunt gehalten
werden, bis die Eplosion durch Zertrümmerung, Yelschebng der
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