Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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geprcßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollo- 
diumwolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden 
Salpeterarten; 
Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze 
enthalten, geladene Geschosse. Geschützpatronen, Kar- 
tuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche zum Ent- 
zünden von Ladungen dienen (3. B. Sprengkapseln), Zündplätchen 
(amorces); 
5. alle eweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Spreng- 
sto 
Zu Verwishorsen kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter 
Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung 
derselben vom Landratsamt gestattet werden. 
3. 
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Zisfer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die 
nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, jmbesoneren 
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösung 
. Knallgold, trocken in fester oder Sutfe Kuallquecksilber, Knall- 
silber und die damit dargestellten Präparat 
. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die bonn hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstofsc, welche entweder: 
a) bei einer Temperatur bis zu + 40 Grad Celsius zur Selbst= 
zersetzung neigen, oder 
b) welche enthalten: 
an) chlorsaure Salze . Asnahue der Sprengkapseln und 
Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)1, 
bb) pikrinsaure Salze, oder 
cc) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (6 2 Nr. 4)r, 
de 
oder 
dd) Schwefelkupfer; 
Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitrolgly- 
zerin (Zisfer 1) oder mit anderer ““s benetzt, oder äußer- 
lich mit sesten Sprengstoffen behaftet sind 
Sprengpräparate, bei welchen die ginselit au und für sich nicht spreng- 
kräftigen Bestandteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brech- 
bare Scheidewände oder Hahnvorrichtungen solange getreunt gehalten 
werden, bis die Eplosion durch Zertrümmerung, Yelschebng der 
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