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Scheidewände oder Offnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, statt-
finden soll.
* 4.
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht
versendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Ver-
sendungsorts den Frachtschein zur Visierung vorlegen. Der Empfang der Sendung
ist vom Empfänger auf dem dem Frachtscheine beigefügten Lieferscheine zu beschei-
nigen. Die bescheinigten Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungs-
orts jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Als Ortspolizeibehörde im Sinne dieses Paragraphen hat, wenn der Ver-
sendungsort eine Stadt ist, der Gemeindevorstand, anderenfalls das Landratsamt
zu gelten.
86.
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften
des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefähr-
lichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetbl. S. 61) unterliegen, in der Weise
teilnimmt, daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Trans-
portführer, Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen Erlanbnisschein zum Be-
sitze von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift desselben während der Dauer
seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen.
86.
Für die Versendung auf Land- und Wasserwegen sind Sprengstoffe in
hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder
Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann,
und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken.
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr
starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenaunte amerikanische
Fässer) verwendet werden. Die zum Transporte von Pulver, Sprengsalpeter und
brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen
Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungemittel haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus
gelalinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (8 2 Ziffer 3)
darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor
der Verpadung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete
(Blechbehälter) bis zu höchstens 2 ½ Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte,
aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem
Kautschukstoffe geschüttet werden.
Die im 82 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen eben-
so, wie die nach § 2 Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die